Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Köln: Übertriebene Werbung für Arztleistung bei GROUPON wettbewerbswidrig
Das LG Köln hat mit Urteil vom 21.06.2012, Az.: 31 O 767/11 entschieden, dass ein Zahnarzt sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er auf einem Online-Portal Gutscheine für zahnärztliche Behandlungen zu äußerst günstigen Konditionen anbietet.
Der Beklagte bot auf der Internetseite GROUPON verbilligte Gutscheine für eine kosmetische Zahnbehandlung (sog. Bleaching) an. Die Richter am LG Köln sahen hierin einen Verstoß gegen die Vorschriften der Berufsordnung für Zahnärzte, auch wenn eine Bleaching-Behandlung nicht zwingend von einem Zahnarzt selbst ausgeführt werden muss.
Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass der Beklagte gerade in seiner Funktion als Zahnarzt für die Behandlung geworben hatte, so dass die berufsrechtlichen Vorschriften Anwendung fanden. In der Sache selbst bejahte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß. Nach der Berufsordnung sei es Zahnärzten verboten, ihre Tätigkeit für gewerbliche Zwecke zu verwenden. Der Schutz des Berufsbildes des Zahnarztes untersage ein übertriebenes Anpreisen der eigenen Leistung, eine Kommerzialisierung soll verhindert werden. Dieser Schutzweck sei aber gefährdet, wenn ein Zahnarzt zu äußerst günstigen Tarifen seine Leistungen anbiete, so dass von einem kostendeckenden Arbeiten nicht mehr ausgegangen werden könne. Da es sich bei der Berufsordnung für Zahnärzte um eine gesetzliche Vorschrift handelt, welche auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln, lag eine wettbewerbswidriges Verhalten vor, § 4 Nr. 11 UWG.