Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Köln: ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen von Kunden
Das LG Köln hat entschieden (Urteil vom 31.08.2011, Az. 28 O 362/10), dass Internet-Service-Provider (ISP) nicht als Störer für von dessen Kunden begangenen Rechtsverletzungen haftet. Denn der ISP erbringe lediglich eine bloße technische Dienstleistung, die nicht die Verpflichtung zur Kontrolle der Datenkommunikation zwischen seinen Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen beinhaltet.
Die Errichtung der für eine Überwachung notwendigen Filter- und Sperrmaßnahmen wäre ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren. Außerdem seien einem ISP vorsorgliche DNS- und IP-Sperren nicht zumutbar.