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LG Leipzig: Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG muss konkrete Angaben zu den erforderlichen Aufwendungen machen
Das LG Leipzig hat mit Urteil vom 30.04.2014, Az. 1 HK O 32/14, entschieden, dass ein rechtsfähiger Verband, der zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigt ist, hinsichtlich Art und Umfang seiner Aufwendungen konkrete Angaben machen muss.
Wettbewerbsrechtliche Verstöße können nicht nur durch Mitbewerber abgemahnt werden. Vielmehr ist die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen Verund finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, eröffnet. Diese Verbände können also auch eine Abmahnung aussprechen, Unterlassungsansprüche durchsetzen und ggf. nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Voraussetzung ist aber, dass der abmahnende Verband zu diesen Aufwendungen genaue Angaben macht. Der jeweilige Verband muss also angeben, welche Kosten in welcher Höhe für seine Geschäftstätigkeit anfallen und welcher Kostenanteil auf die Abmahntätigkeit entfällt. Insoweit ist es nach der Entscheidung des LG Leipzig gerade nicht ausreichend, wenn auf andere Wettbewerbsvereine oder Gerichtsentscheidungen verwiesen wird, da es eben um die konkreten Aufwendungen geht, die je nach Kostenstruktur eines Verbandes unterschiedlich sind.