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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Leipzig: Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG muss konkrete Angaben zu den erforderlichen Aufwendungen machen

Das LG Leipzig hat mit Urteil vom 30.04.2014, Az. 1 HK O 32/14, entschieden, dass ein rechtsfähiger Verband, der zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigt ist, hinsichtlich Art und Umfang seiner Aufwendungen konkrete Angaben machen muss.

Wettbewerbsrechtliche Verstöße können nicht nur durch Mitbewerber abgemahnt werden. Vielmehr ist die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen Verund finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, eröffnet. Diese Verbände können also auch eine Abmahnung aussprechen, Unterlassungsansprüche durchsetzen und ggf. nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Voraussetzung ist aber, dass der abmahnende Verband zu diesen Aufwendungen genaue Angaben macht. Der jeweilige Verband muss also angeben, welche Kosten in welcher Höhe für seine Geschäftstätigkeit anfallen und welcher Kostenanteil auf die Abmahntätigkeit entfällt. Insoweit ist es nach der Entscheidung des LG Leipzig gerade nicht ausreichend, wenn auf andere Wettbewerbsvereine oder Gerichtsentscheidungen verwiesen wird, da es eben um die konkreten Aufwendungen geht, die je nach Kostenstruktur eines Verbandes unterschiedlich sind.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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