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LG München: Wettbewerbsschutz der Bezeichnung als „Rechtsanwalt“
Das LG München I hat mit Urteil vom 06.09.2011, Az.: 33 O 10509/11 entschieden, dass die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ wettbewerbsrechtlichen Schutz genießt.
Der Antragsgegner verschickte unter der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ mehrere Schriftstücke, obwohl er in Wirklichkeit nicht als Rechtsanwalt zugelassen war. Hiergegen wehrte sich ein zugelassener Rechtsanwalt und nahm den Antragsgegner auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht, wie die Richter am LG München I entschieden. Das Führen einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung ohne die entsprechende Erlaubnis sei irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG und unter Umständen sogar strafbar nach § 132a StGB. Zugleich liege in der unzutreffenden Bezeichnung ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 12 Abs. 4 BRAO. Die Betätigung auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen bedürfe einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis.