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LG München: Gewerbliches Ausmaß bei Angebot von Musiktiteln mit uneingeschränkter Qualität
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 12.07.2011, Az.: 7 O 1310/11, bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmales „gewerbliches Ausmaß“ darauf abgestellt, in welcher Qualität die angebotenen Musiktitel vorliegen. Wird ein Musiktitel mit uneingeschränkter Qualität zum Download im Internet bereitstellt, so ist von einem gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG auszugehen.
Während viele Gerichte zuletzt auf die relevante Verwertungsphase eines geschützten Werkes abgestellt haben, legt das LG München sein Augenmerk auf die Qualität der angebotenten Musikdateien. Nach dieser Rechtsauslegung macht es daher einen Unterschied, ob Musikdateien in unverminderter Originalqualität („wie auf der CD“) oder mit einer geringeren Bitrate angeboten werden.