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LG Oldenburg: Wettbewerbswidrige Werbung mit Online-Gutschein für Zahnarztleistung
Das LG Oldenburg hat mit Urteil vom 08.01.2014, Az.: 5 O 1233/13 entschieden, dass ein Gutschein, welcher eine zahnärztliche Leistung beinhaltet wettbewerbswidrig ist, wenn dadurch die gesetzlichen Gebührenvorschriften für Zahnärzte in unzulässiger Weise umgangen werden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Zahnarzt online für einen sog. Partnergutschein geworben. Dieser beinhaltete eine professionelle Zahnreinigung zum Preis von 69,90 EUR sowie ein Zahnbleaching für 250,- EUR (statt 350,- EUR) pro Person. Die Richter am LG Oldenburg sahen hierin eine unzulässige geschäftliche Handlung nach § 4 Nr. 11 UWG, da der Beklagte gegen die Vorschiften der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) verstoßen habe. Nach der GOZ ist bei ärztlichen Maßnahmen eine Werbung mit Rabatten ausgeschlossen.
Anmerkung: In einem ähnlich gelagerten Fall (Gutschein für professionelle Zahnreinigung) hatte das LG Oldenburg (Urteil vom 02.06.2010, Az.: 5 O 1974/09) einen Wettbewerbsverstoß noch verneint. Damals vertraten die Richter die Auffassung, bei der professionellen Zahnreinigung handele es sich um eine sog. kosmetische und nicht um eine ärztliche Maßnahme.