Die Vielzahl an Rechtsverletzungen, die jedes Jahr durch die rechtswidrige Nutzung von Tauschbörsen begangen wird,…
LG Potsdam: Auskunftsanspruch eines Wettbewerbsvereins gegen Online-Auktionshaus
Das LG Potsdam hat mit Beschluss vom 24.01.2012, Az.: 51 O 53/11 entschieden, dass einem Wettbewerbsverein gegen ein Online-Auktionshaus ein Auskunftsanspruch zusteht, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass Dritte auf der Seite des Online-Auktionshauses wettbewerbswidrige Angebote platzieren.
In dem konkreten Fall hatte ein unbekannter Dritter auf der Webseite eines Online-Auktionshauses Tätowierangebote und Tattoofarben angeboten. Dabei hielt er sich jedoch nicht an die Kennzeichnungspflichten, die in der Tätowiermittelverordnung vorgeschrieben sind. Hiergegen wollte ein Wettbewerbsverein eine Abmahnung aussprechen, konnte dies aber nicht, da der Name des Dritten unbekannt war. Der Betreiber der Plattform weigerte sich, die Daten des Nutzers bekanntzugeben. Zu Unrecht, wie das LG Potsdam entschied. Dem Wettbewerbsverein stünde ein Auskunftsanspruch nach § 13 UKlaG zu, da andernfalls die Klägerin nicht in der Lage sei ihre (möglichen) Ansprüche gegen den Dritten durchzusetzen.