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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Potsdam: Auskunftsanspruch eines Wettbewerbsvereins gegen Online-Auktionshaus

Das LG Potsdam hat mit Beschluss vom 24.01.2012, Az.: 51 O 53/11 entschieden, dass einem Wettbewerbsverein gegen ein Online-Auktionshaus ein Auskunftsanspruch zusteht, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass Dritte auf der Seite des Online-Auktionshauses wettbewerbswidrige Angebote platzieren.

In dem konkreten Fall hatte ein unbekannter Dritter auf der Webseite eines Online-Auktionshauses Tätowierangebote und Tattoofarben angeboten. Dabei hielt er sich jedoch nicht an die Kennzeichnungspflichten, die in der Tätowiermittelverordnung vorgeschrieben sind. Hiergegen wollte ein Wettbewerbsverein eine Abmahnung aussprechen, konnte dies aber nicht, da der Name des Dritten unbekannt war. Der Betreiber der Plattform weigerte sich, die Daten des Nutzers bekanntzugeben. Zu Unrecht, wie das LG Potsdam entschied. Dem Wettbewerbsverein stünde ein Auskunftsanspruch nach § 13 UKlaG zu, da andernfalls die Klägerin nicht in der Lage sei ihre (möglichen) Ansprüche gegen den Dritten durchzusetzen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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