Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Saarbrücken: AGB-Klausel für Entgelt eines Eintrags in Branchenbuchverzeichnis unwirksam
Das LG Saarbrücken hat mit Urteil vom 06.09.2013, Az. 10 S 185/12, entschieden, dass eine AGB-Klausel zur Entgeltlichkeit des Eintrags auch dann überraschend und damit unwirksam ist, wenn auf die Zahlungspflicht lediglich in einem in kleinerer Schrift gehaltenen Fließtext hingewiesen wird.
In dem konkreten Fall hatte der Anbieter eines im Internet verfügbaren Branchenbuchs der späteren Beklagten unaufgefordert ein Formular übersandt, das mit „Allgemeine Branchenauskunft Region: S.“ überschrieben war. Die Beklagte füllte das Formular aus und sandte es den Anbieter zurück, der daraufhin aus Vertrag einen Betrag in Höhe von 1178,10 Euro forderte. Auf die Zahlungspflicht war dabei u.a. in klein gedrucktem Fließtext hingewiesen worden, den die Beklagte jedoch übersehen hatte und in der Folge den Vertrag angefochten hatte. Mangels Zahlung wurde sie daher gerichtlich in Anspruch genommen.
Zu Unrecht, wie das LG Saarbrücken nun entschied. Das LG Saarbrücken stellte dabei unter anderem auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 26. Juli 2012, Az. VII ZR 262/11, ab:
„Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.“
Das AG Saarbrücken stellte dabei klar, dass diese Rechtsprechung auch dann anwendbar ist, wenn nicht ausreichend auf die Vergütungspflicht hingewiesen wird.
Die Entscheidung dürfte für eine Vielzahl von Fällen – u.a. denjenigen mit Beteiligung der GWE GmbH – von Bedeutung sein.
Das Urteil im Volltext:
Landgericht Saarbrücken
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.10.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – 4 C 366/12 (04) – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Gebührenrechnung in der Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 1.178,10 EUR.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines Betrages von 1178,10 EUR aus einem Vertrag über einen Online – Brancheneintrag.
Am 29.03.2012 unterzeichneten zwei Mitarbeiterinnen der Beklagten ein als Allgemeine Branchenauskunft Region: S. überschriebenes Schreiben, welches der Kläger der Beklagten unaufgefordert zugesandt hatte. Wegen der Ausgestaltung des Schreibens im Einzelnen wird auf das amtsgerichtliche Urteil sowie die Kopie des von den Mitarbeiterinnen der Beklagten ausgefüllten Schreibens, das als Anlage K1 zur Klageschrift zur Akte gereicht worden ist (Bl. 4 d.A.), Bezug genommen. Die Mitarbeiterinnen der Beklagten fügten handschriftlich in die vom Formular hierfür vorgesehene Zeilen Änderungen bezüglich der Branche und des Firmennamens ein, hakten die bereits voreingegebene Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer als richtig ab und ergänzten in der vorgesehenen Zeile für die E-Mail Adresse und die Webseite die entsprechenden Daten.
Mit Rechnung vom 23.04.2012 forderte der Kläger von der Beklagten einen Betrag von 1178,10 EUR. Mit Faxschreiben vom 27.04.2012 erklärte die Beklagte die Anfechtung ihrer Erklärung vom 29.03.2012 wegen arglistiger Täuschung und Irrtums.
Der Kläger hat behauptet, er habe an die Beklagte ein Schreiben vom 10.04.2012 geschickt, in welchem er ihr gegenüber das zustande gekommene Vertragsverhältnis über einen Premiumeintrag im Onlineverzeichnis bestätigt und ihr die entsprechenden Zugangsdaten für die Nutzung des Premiumeintrages im Einzelnen übermittelt habe. Die Beklagte hat den Zugang dieses Schreibens bestritten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich vorgetragenen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Vertrag über einen kostenpflichtigen Premiumeintrag zustande gekommen, da die Mitarbeiterinnen der Beklagten das entsprechende Angebot des Klägers unterzeichnet hätten. Die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB bzw. wegen Irrtums gemäß § 119 BGB lägen nicht vor.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Gestaltung des von dem Kläger unaufgefordert an die Beklagte übersandten Formularschreibens sei überraschend und irreführend. Das kostenpflichtige Angebot bezüglich eines Premiumeintrags sei in dem Formular schreiben versteckt aufgeführt und daher überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, so dass diese Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. Oktober 2012, 4 C 366/12 (04), die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Amtsgerichts.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet.
Die der Berufungsentscheidung gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 1178,10 EUR zu, da die Entgeltabrede wegen ihres überraschenden Charakters gemäß § 305 c Abs. 1 BGB, der gemäß §§ 310, 14 BGB auch gegenüber Unternehmern Anwendung findet, unwirksam ist.
1. Bei der streitgegenständlichen Entgeltregelung in dem streitgegenständlichen Formularschreiben handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Der Kläger nutzt diese vorformulierte Vertragsbedingung in einer Vielzahl von Verträgen gegenüber verschiedenen Vertragspartnern.
2. Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil (BGH, Urteil vom 26.07.2012, AZ: VII ZR 262/11, abgedruckt in NJW – RR 2012, 1261- zitiert nach juris). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH, a.a.O.). Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klauseln machen (BGH, a.a.O., mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 17.05.1982, AZ: VII ZR 316/81). Dies ist vorliegend der Fall. Auch ein gewerblicher Vertragspartner wie die Beklagte braucht mit einer Entgeltabrede dieser Art nicht zu rechnen.
a) Es ist gerichtsbekannt, dass Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden (vgl. hierzu auch LG Saarbrücken, Urteil vom 26.10.2012 – 13 S 143/12; LG Rostock, Urteil vom 28.05.2008 – 1 S 174/07 in NJW-RR 2008, 1450; LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011 – 1 S 71/10 -zitiert nach juris; LG Bochum, Urteil vom 15.11.2011 – 11 S 100/11, zitiert nach juris). Diese berechtigte Kundenerwartung wird in der vorliegenden Fallgestaltung nicht hinreichend deutlich korrigiert.
b) Die Bezeichnung des Formularschreibens als „Allgemeine Branchenauskunft Region: S.” macht nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelt (vgl. BGH, a.a.O.). Auch im Übrigen fehlt ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Vergütungspflicht. Die Aufmerksamkeit des Lesers wird zunächst auf seine eigenen Daten gelenkt, die an prominenter Stelle in der Mitte des Schreibens unter der Überschrift „aktuelle Daten” in Fettdruck und in wesentlich größerer Schrift aufgeführt sind. Die in noch größerer Schriftgröße ausgeführte Überschrift des Schreibens „Allgemeine Branchenauskunft Region: S.” vermittelt dem Leser in Verbindung mit seinen bereits voreingetragenen aktuellen Daten den Eindruck, dass er um eine Korrektur fehlerhafter Daten gebeten wird. Dabei steht der Fließtext, der sich sowohl vor als auch unter der Spalte mit den aktuellen Daten befindet, bereits nach der äußeren Gestaltung im Hintergrund: er ist in wesentlich kleinerer Schriftgröße und nicht in Fettdruck ausgeführt.
c) Die ersten Zeilen dieses kleingedruckten Fließtextes weisen ebenfalls nicht darauf hin, dass das unaufgefordert übersandte Schreiben an späterer Stelle ein (vom Verwender bereits vorangekreuztes) Angebot auf Eintragung eines kostenpflichtigen Premiumeintrages enthält. Vielmehr heißt es dort: „Die unten stehenden Daten sind in unserem Verzeichnis bereits als ein kostenloser Standardeintrag für Sie vorhanden. Änderungen Ihrer Daten im kostenlosen Standardeintrag sind kostenlos. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich in diesem Angebot um keinen Korrekturabzug handelt.” Durch diese Hinweise in den ersten Zeilen und die oben bereits beschriebene Formulargestaltung wird die Aufmerksamkeit des Adressaten in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des bereits vorformulierten Eintragungstextes gelenkt und der falsche Eindruck erweckt, als solle der Adressat lediglich die Richtigkeit der angegebenen Daten bestätigen und diese vervollständigen (vgl. auch LG Saarbrücken, a.a.O.; LG Flensburg, a.a.O.; LG Bochum a.a.O.).
d) Das in dem Formularschreiben enthaltene Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Premiumeintrages geht dagegen im Fließtext unter. Die wesentlichen Vertragsbedingungen finden sich erst im mittleren Absatz unterhalb der Spalte mit den aktuellen Daten des Empfängers. Erst an dieser Stelle, und nicht, wie der Kläger meint, bereits im ersten Absatz oberhalb der aktuellen Daten, wird darauf hingewiesen, dass ein Premiumantrag jährlich 990 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer beträgt. Im Absatz oberhalb der Tabelle mit den „aktuellen Daten” wird vielmehr erst in der vierten Zeile darauf hingewiesen, dass nachfolgend noch ein Angebot für einen hervorgehobenen Premiumeintrag, welcher kostenpflichtig ist und beauftragt werden muss, angeboten wird. Das eigentliche Angebot folgt dann erst im weiteren Fließtext unterhalb der Tabelle mit den aktuellen Daten und zwar im mittleren Absatz und wird auch deswegen nicht mehr von der vollen Konzentration des Lesers umfasst. Eine solche Kenntnisnahme ist aber von einem durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei wird die Wahrnehmung der Preisangabe noch dadurch erschwert, dass für die Bezeichnung der Währung die Buchstaben „EUR” verwendet wird und nicht das wegen seiner Blickfangwirkung auffälligere Währungssymbol „EUR”.
e) Die Verschleierung eines kostenpflichtigen Auftrags durch Unterzeichnung des Formularschreiben setzt sich dadurch fort, dass unter dem vorangekreuzten Hinweis „Eintragungsofferte Premiumeintrag:” dann nicht wie zu erwarten wäre, die Vertragsbedingungen wie Preisangabe und Laufzeit eines solchen kostenpflichtigen Premiumeintrages aufgeführt sind, sondern vielmehr wieder ein Hinweis darauf erfolgt, dass mit den obigen Daten bereits ein kostenloser Standardeintrag für den Empfänger des Schreibens veröffentlicht worden ist, so dass auch hier die Konzentration und das Interesse des Lesers wieder darauf gelenkt werden, auf die Richtigkeit der bereits veröffentlichten Daten zu achten und dem Absender die korrigierten Daten zu übermitteln, damit der kostenlose Standardeintrag korrekt ist.
f) Ungewöhnlich ist in den vom Kläger verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Weiteren, dass dieser einer Unterschrift des Empfängers auf dem Schreiben von vornherein einen bestimmten und nicht abzuändernden Erklärungsinhalt zuweist. Im Fließtext heißt es insofern: „Wenn Sie uns mit einem Premiumeintrag beauftragen möchten, dann ist dieses Formular zu unterzeichnen und zurückzusenden. Ein kostenloser Standardeintrag bedarf keiner Unterzeichnung.” Nach dieser Bestimmung wäre aber zwischen den Parteien vereinbart, dass eine Unterzeichnung des Formulars durch den Empfänger stets die Willenserklärung beinhaltet, dass er einen Premiumeintrag beauftragen möchte. Eine solche Inhaltsbestimmung einer Unterschriftsleistung ist jedoch höchst ungewöhnlich. Vielmehr wird im allgemeinen Geschäftsverkehr durch die Unterschrift bestätigt, eine an anderer Stelle oder in sonstiger Weise verlautbarte Willenserklärung abgeben zu wollen, nicht aber stellt die Unterschrift als solche eine bestimmte Willenserklärung dar. Hiermit braucht der Empfänger des Schreibens nicht zu rechnen. Überraschend ist die Zuweisung eines solchen Erklärungsinhalts einer Unterschrift auch deswegen, weil der Empfänger des Schreibens durch dieses dazu aufgefordert wird, gegebenenfalls seine aktuellen Daten für dem kostenlosen Standardeintrag zu ändern, was natürlich eine Übermittlung der geänderten Daten an den Absender voraussetzt. Die Gestaltung des Formulars, dass eine Spalte für die Änderungen und eine Unterschriftszeile enthält fordert den Empfänger aber gerade dazu auf, das Formular selbst mit den geänderten Daten auszufüllen, zu unterschreiben und per Post oder per Fax an den Absender zurückzuschicken. Auch der fett gedruckte Hinweis oberhalb der Überschriftzeile „Um Ihren Eintrag zeitnah entsprechend Ihren Wünschen einstellen zu können, bitten wir dieses Formblatt innerhalb von zehn Tagen an uns zurückzusenden” fordert den Empfänger zur Unterschriftsleistung und Rücksendung des Formularschreiben an den Absender auf.
3. Ist die Klausel über die Vergütungspflicht nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im übrigen wirksam und sein Inhalt richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften (BGH a.a.O.). Der Klauselverwender kann seinen Werklohnanspruch in einem Fall wie dem vorliegenden aber nicht auf § 632 Abs. 1 BGB stützen, da die Herstellung des Werks – wie ausgeführt – den Umständen nach nicht nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (BGH a.a.O.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 544 Abs. 2 ZPO).