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LG Siegen: Kostenlose Testfahrten für Jugendliche durch Fahrschule wettbewerbswidrig
Das LG Siegen hat mit Urteil vom 23.02.2012, Az.: 1 O 194/10 entschieden, dass eine Fahrschule sich wettbewerbswidrig verhält, wenn sie Jugendlichen im Rahmen eines Dorffestes kostenlose Testfahrten im öffentlichen Straßenverkehr anbietet.
Das LG Siegen entschied, dass ein Wettbewerbsverstoß nach § 3 Abs. 2 UWG vorläge, da der Fahrlehrer gegen die fachliche Sorgfalt verstoßen habe und gleichzeitig die Verbraucherinteressen spürbar beeinträchtigt worden seien. Die angebotenen Testfahrten würden nicht der fachlichen Sorgfalt eines Fahrlehrers entsprechen, da es sich nicht um Fahrten gehandelt habe, die zum Zwecke der Ausbildung erfolgt seien. Die Fahrten hätten vielmehr im Rahmen einer Freizeitveranstaltung stattgefunden. Insofern liege ein Verstoß gegen das Fahrlehrergesetz vor, wo der Zweck von Fahrten eindeutig geregelt sei. Das Verhalten des Beklagten beinhalte auch einen Wettbewerbsverstoß, da die Testfahrten spürbar die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern beeinträchtigt haben. Gerade Jugendliche würden darauf drängen, so bald wie möglich den Führerschein zu machen. Durch das Anbieten der Testfahrten habe der Fahrlehrer einen ersten Kontakt zu den Jugendlichen hergestellt und damit auf unlautere Art und Weise die spätere Entscheidung der Jugendlichen, wo sie ihre Ausbildung absolvieren möchten, möglicherweise mit beeinflusst. Dies reiche für einen Wettbewerbsverstoß. Darüber hinaus habe sich der Beklagte auch einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern verschafft.