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LG Stuttgart: Keine Haftung des Merchants für Spam-Mails seines Affiliates
Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 29.05.2013, Az.: 12 S 200/12 entschieden, dass bei einem sog. Affiliate-System der Merchant nicht für Rechtsverletzungen seiner Affiliates haftbar gemacht werden kann.
Affiliate-Systeme sind internetbasierte Vertriebslösungen. Der System-Betreiber ist für die Bereitstellung eines Internetportals zuständig. Die Affiliate-Netzwerke fungieren hierbei als Schnittstelle zwischen Händlern (Merchants) und ihren Vertriebspartnern (Affiliates). Die Händler stellen ihre Produkte über das Affiliate-Netzwerk zur Verfügung und ermöglichen den angeschlossenen Vertriebspartnern die Vermarktung der Produkte über deren eigene Website. Ist der Vertriebspartner wirtschaftlich erfolgreich (z.B. Verkauf) zahlt der Händler eine vorher vereinbarte Provision.
In dem konkreten Fall vor dem LG Stuttgart ging es um die Frage, ob ein Händler bei Versendung von unerwünschten E-Mails durch einen seiner Vertriebs Partner auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Die Richter verneinten eine Haftung des Händlers. Dieser sei weder als Täter noch als Störer der begangenen Rechtsgutverletzung zu qualifizieren. Unmittelbarer Handlungsstörer sei vielmehr der Vertriebspartner, aus dessen Sphäre die Spam-Mails herrühren. Auch eine mittelbare Störereigenschaft des Händlers läge nicht vor, da der Merchant (Händler) in seinen Bestimmungen ausdrücklich jede E-Mail-Werbung verboten habe.
Hierzu das Gericht: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, 618; MMR 2004, 529; GRUR 2008, 702; GRUR 2012, 651), welcher sich die Kammer anschließt, kann als mittelbarer Störer nur in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absoluten Rechts beiträgt und insbesondere seiner Prüfpflicht nicht nachkommt. Dass die Beklagte positive Kenntnis von den Rechtsverstößen der l. (Anm. Vertriebspartner) hatte, behauptet der Kläger zwar ganz pauschal und offensichtlich ins Blaue hinein. Er kann seinen unsubstantiierten Vortrag mit nichts belegen und auch für die Kammer gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine Überzeugungsbildung in dem Sinne, dass die Beklagte vor dem Abmahnschreiben des Klägers eine positive Kenntnis von Spam-Emails gehabt habe.“