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LG Stuttgart: Zur Impressumspflicht bei XING
Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 27.6.14, Az. 11 O 51/14, entschieden, dass die von XING vorgehaltene Möglichkeit, ein Impressum in das jeweilige Profil zu integrieren, den Anforderungen von § 5 TMG grundsätzlich nicht genügt.
In dem konkreten Fall war es um einen Rechtsstreit zwischen zwei Rechtsanwälten gegangen, die bei XING Profilseiten eingerichtet hatten. Einer der Anwälte vertrat dabei die Auffassung, dass das von dem Kollegen mittels der von XING bereitgestellten Möglichkeit zur Darstellung eines Impressums den gesetzlichen Vorgaben nicht genüge und mahnte diesen ab.
Auf XING wird das Impressum am unteren Seitenrand des Profils mit dem Schriftzug „Impressum von..“ und dem Namen des Profilinhabers angezeigt. Von dieser Seite aus hatte der abgemahnte Kollege – im Einklang mit der Zwei-Klicks-Regel des BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az.: I ZR 228/03 – auf das Impressum verlinkt, das auf der Kanzleihomepage abgerufen werden konnte.
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass dies nicht ausreichend sei. Zunächst stellt das LG Stuttgart fest:
„Bei Veröffentlichungen von Anbietern im Rahmen eines Internetportals ist Diensteanbieter nicht nur der Plattformbetreiber, sondern, je nach Lage des Einzelfalls, auch der einzelne Anbieter, der eine eigene Internetveröffentlichung in das Portal einstellt. Entscheidend dafür, ob es sich bei dieser Internetveröffentlichung um ein eigenes Telemedium des Anbieters handelt, ist, ob er selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes – also der konkreten Einzelveröffentlichung im Rahmen des Internetportals – bestimmen kann und sich sein (Unter-) Angebot für einen objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt des Anbieters darstellt (….). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger selbst Diensteanbieter im Sinne von §§ 5 Abs. 1; 2 Nr. 1 TMG.“
Demnach bestehe jedenfalls eine Impressumspflicht auch bei XING. Das LG Stuttgart geht sodann ferner davon aus, dass die derzeit von XING angebotene Möglichkeit, das Impressum zu veröffentlichen, nicht ausreichend ist:
„Die streitgegenständliche Internetveröffentlichung gemäß Anlage K1 (Version für registrierte Mitglieder) verstößt gegen die Impressumspflichten gemäß § 5 Abs. 1 und 6 TMG, weil die dort genannten Pflichtangaben nicht leicht erkennbar verfügbar gehalten werden. Leicht erkennbar sind die Pflichtangaben dann, wenn sie einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sind (…).“
Diese Voraussetzungen sah das LG Stuttgart mit der nachfolgenden Begründung als nicht gegeben an:
„Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn der erste Link, der zum Erreichen des Impressums auf der Seite der Kanzlei (…) angeklickt werden muss, ist zwar für sich genommen hinreichend deutlich bezeichnet („Impressum von (…)“). Er ist jedoch so gestaltet, dass er nicht effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar ist. Der Link befindet sich ausweislich der Anlage 11 O 101/14, AG 6, am unteren rechten Rand des Profils. Dieser Bereich kann nur durch ein Hinunter-Scrollen erreicht werden. Er ist in sehr kleiner Schriftgröße gehalten, die deutlich hinter den übrigen Schriftgrößen der übrigen Text-Passagen des Profils zurückbleibt. Er befindet sich außerdem außerhalb des eigentlichen Textblocks und somit in einem Bereich, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt. Er ist daher insgesamt so unauffällig gestaltet, dass er auch von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen wird. Von einer effektiven optischen Wahrnehmbarkeit kann daher keine Rede sein. Die Anforderungen der leichten Erkennbarkeit der Anbieterkennzeichnung sind daher nicht erfüllt.“
Kommentar:
Die Entscheidung des LG Stuttgart ist durchaus problematisch, da das LG Stuttgart grundsätzlich (also für alle Profilseiten) davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des § 5 TMG derzeit auf XING nicht erfüllt werden können. Dabei kann die Entscheidung durchaus als praxisfern eingeordnet werden, denn sie schafft mehr Probleme als sie löst. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es steht zu hoffen, dass Rechtsmittel eingelegt werden, so dass die Entscheidung korrigiert werden kann.