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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Ulm: Datenerhebung durch Auskunftei per Fax-Zusendung unzulässig

Das LG Ulm hat mit Urteil vom 11.01.2013, Az.: 10 O 102/12 KfH entschieden, dass eine Wirtschaftsauskunftei sich wettbewerbswidrig verhält, wenn sie per Fax die Wirtschaftsdaten eines Unternehmens abfragen möchte, das betreffende Unternehmen hierzu aber keine Einwilligung erteilt hat.

Eine bekannte Wirtschaftsauskunftei sammelte wirtschaftlich relevante Daten über Unternehmen. Ende 2012 wandte sich die Beklagte mittels Fax an eine Gärtnerei und bat diese um Mitteilung der relevanten Geschäftsdaten (Jahresumsatz, Umsatzprognose für das kommende Geschäftsjahr etc.).

Das LG Ulm entschied, dass die Anfrage wettbewerbswidrig war. Es liege eine unzumutbare Werbebelästigung nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG vor, da die Gärtnerei keine vorherige Einwilligung zu der erfolgten Fax-Anfrage erteilt hatte. Insbesondere habe es sich bei der Anfrage um Werbung im Sinne des UWG gehandelt. Das Sammeln relevanter Wirtschaftsdaten von verschiedenen Unternehmen diene zumindest auch mittelbar der Förderung des eigenen Unternehmens, so dass von einem Werbeanruf auszugehen sei. Mangels Einwilligung war das Verhalten der Beklagten unlauter.

Der Einwand der Beklagten, sie sei von Gesetzes wegen verpflichtet, die Daten direkt beim jeweiligen Unternehmen abzufragen, überzeugte die Richter nicht. Die Beklagte könne in vollem Umfang ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, indem sie auf wettbewerbsrechtlich zulässige Art und Weise eine Datenabfragung vornehme. Dies setzte bei einer Abfrage per Fax oder Telefon eine vorherige Einwilligung voraus. Im Übrigen könnten die jeweiligen Unternehmen auch mittels Brief angeschrieben werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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