Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
LG Ulm: Datenerhebung durch Auskunftei per Fax-Zusendung unzulässig
Das LG Ulm hat mit Urteil vom 11.01.2013, Az.: 10 O 102/12 KfH entschieden, dass eine Wirtschaftsauskunftei sich wettbewerbswidrig verhält, wenn sie per Fax die Wirtschaftsdaten eines Unternehmens abfragen möchte, das betreffende Unternehmen hierzu aber keine Einwilligung erteilt hat.
Eine bekannte Wirtschaftsauskunftei sammelte wirtschaftlich relevante Daten über Unternehmen. Ende 2012 wandte sich die Beklagte mittels Fax an eine Gärtnerei und bat diese um Mitteilung der relevanten Geschäftsdaten (Jahresumsatz, Umsatzprognose für das kommende Geschäftsjahr etc.).
Das LG Ulm entschied, dass die Anfrage wettbewerbswidrig war. Es liege eine unzumutbare Werbebelästigung nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG vor, da die Gärtnerei keine vorherige Einwilligung zu der erfolgten Fax-Anfrage erteilt hatte. Insbesondere habe es sich bei der Anfrage um Werbung im Sinne des UWG gehandelt. Das Sammeln relevanter Wirtschaftsdaten von verschiedenen Unternehmen diene zumindest auch mittelbar der Förderung des eigenen Unternehmens, so dass von einem Werbeanruf auszugehen sei. Mangels Einwilligung war das Verhalten der Beklagten unlauter.
Der Einwand der Beklagten, sie sei von Gesetzes wegen verpflichtet, die Daten direkt beim jeweiligen Unternehmen abzufragen, überzeugte die Richter nicht. Die Beklagte könne in vollem Umfang ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, indem sie auf wettbewerbsrechtlich zulässige Art und Weise eine Datenabfragung vornehme. Dies setzte bei einer Abfrage per Fax oder Telefon eine vorherige Einwilligung voraus. Im Übrigen könnten die jeweiligen Unternehmen auch mittels Brief angeschrieben werden.