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LG Ulm: Zitat einer Leserbewertung nur unter Angabe der Fundstelle zulässig
Das LG Ulm hat mit Urteil vom 30.09.2011, Az.: 10 O 102/11 entschieden, dass ein Hersteller, welcher in Zeitschriften ein Produkt mittels Leserumfrage bewirbt, die Fundstelle der Umfrage angeben muss.
Ein Hersteller von Öl- und Autopflegeprodukten warb in einer Fachzeitschrift mit einer Leserumfrage. Eine genaue Quellenangabe erfolgte nicht. Die Richter am LG Ulm stuften dies als wettbewerbswidrig ein. Auf eine Werbung mit einer Leserbewertung seien die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Werbung mit Testergebnissen anzuwenden. Demnach müsse ein Produkt welches mit einem Testergebnis, oder wie im konkreten Fall mit einer Leserumfrage beworben werde, eine Fundstelle angeben. Nur so werde der Verbraucher in die Lage versetzt, nähere Angaben und Umstände zu der konkret durchgeführten Leserumfrage zu erfahren und ggf. die Angaben nachzuprüfen.