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LG Wuppertal: Kostenerstattung bei Abmahnung nur im Umfang der Berechtigung der Abmahnung
Das LG Wuppertal hat mit Urteil vom 31. Oktober 2014, Az. 12 O 25/14, entschieden, dass eine Abmahnung, die nur teilweise berechtigt ist, auch nur eine teilweise Kostenerstattung nach sich zieht.
In dem konkreten Fall hatte ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband gegen eine Autohändlerin u.a. einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie eine Abmahnpauschale in Höhe von 245,00 Euro geltend gemacht. Dabei war allerdings ein weitergehender Unterlassungsanspruch geltend gemacht worden, als er dem Verband tatsächlich zustand. Dies fand im Urteil auch hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der angefallenen Kosten Berücksichtigung:
„Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Abmahnung weiter ging als das hier ausgesprochene Verbot, weshalb die Beklagte nur 2/3 der insoweit geltend gemachten Kosten von 245,00 Euro, die an sich nicht zu beanstanden sind, zu erstatten hat.“