Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Lösungsmöglichkeiten vom Vertrag nach einer eBay-Auktion
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Bei einem Vertragsschluss zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) kommt ein Widerrufsrecht oder Rückgaberecht nach §§ 312d, 355 bzw. 356 BGB in Betracht. Ein fristgerecht ausgeübter Widerruf ist ohne Angabe von Gründen zulässig. Wird das Widerrufsrecht von Seiten des Verbrauchers erklärt, muss er die Kaufsache nach §§ 357, 346 ff. BGB zurückgeben und gegebenenfalls Nutzungsersatz leisten.
Daneben kommt eine Anfechtung des Vertrages in Betracht. Hierfür bedarf es eines Anfechtungsgrundes. Neben § 119 BGB der die Anfechtung des Vertrages wegen eines Irrtums bei Abgabe der eigenen Willenserklärung regelt, ist eine Anfechtung auch bei arglistiger Täuschung oder Drohung durch den Vertragspartners möglich, § 123 BGB. Daneben müssen die jeweiligen Anfechtungsfristen beachtet werden.