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Mahnschreiben durch Debcon GmBH – vormals Negele Zimmel Greuter Beller, U+C Rechtsanwälte und Baek Law
Die Debcon GmbH aus Witten macht derzeit offene Forderungen aus früheren Abmahnungen durch die Kanzleien Negele Zimmel Greuter Beller, U+C Rechtsanwälte Urmann + Collegen sowie die Kanzlei Baek Law geltend.
Die drei genannten Kanzleien hatten in der Vergangenheit zahlreiche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen im Auftrag verschiedener Rechteinhaber ausgesprochen und darin u.a. stets den Ausgleich von angefallenen Anwaltskosten sowie Schadenersatz gefordert. Die Beträge konnten mitunter mehrere hundert bis zu über 1.000,- Euro ausmachen.
Aktuell werden nun unbeglichene Forderungen durch Mahnschreiben der Debcon geltend gemacht. Soweit es dabei um Forderungen aus Abmahnungen durch die Kanzleien Negele Zimmel Greuter Beller bzw. U+C Rechtsanwälte Urmann + Collegen, werden die Forderungen im Auftrag der früheren Rechteinhaber geltend gemacht. In Sachen Baek Law hingegen macht die Debcon eine eigene Forderung geltend, nachdem eine Abtretung an die Debcon GmbH erfolgt sein soll.
Die Beträge variieren ebenfalls. Die Forderung aus früheren Negele Zimmel Greuter Beller-Abmahnungen beläuft sich auf pauschal 1.000,- Euro, in Sachen U+C Rechtsanwälte werden 1.286,80 Euro gefordert. Die abgetretenen Forderungen von Baek Law hingegen sollen sich auf 500,- Euro belaufen.
Ob die Forderungen jeweils bestehen ist wie üblich eine Frage des Einzelfalls. Sicher ist aber, dass gegen die Forderungen jedenfalls der Höhe nach Bedenken bestehen. Einige Gerichte tendieren dazu, die seit Oktober 2013 geltende neue Rechtslage, geschaffen durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, auch bei Altfällen zu berücksichtigen. Nach dem neuen § 97a Abs. 3 UrhG wären dann die erstattungsfähigen Anwaltskosten auf einen Betrag von 124,- Euro netto begrenzt. Auch beim Schadenersatz zeigen einige Gerichte erste Tendenzen, die Höhe der vormals überzogenen Forderungen zu hinterfragen. So hat z.B. das AG Köln mit Teil-Versäumnis- und Urteil vom 10.03.2014, 125 C 495/13, entschieden, dass bei Musiktiteln ein Schadenersatzbetrag von 10,- Euro angemessen sei. Hinsichtlich Filmen lassen die aktuellen Hinweisbeschlüsse aus Köln ebenfalls eine für Verbraucher positive Tendenz erkennen, hier seien Beträge in Höhe von 50,- Euro angemessen.
Vor diesem Hintergrund ist in jedem Falle dazu zu raten, die Forderungen nicht einfach zu begleichen, sondern diese durch einen Anwalt prüfen zu lassen.