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Mietrecht: Kündigung des Mietvertrags wegen Stromdiebstahl (Laden von Elektroauto)
Das AG Leverkusen, Urteil vom 17.05.2024, 22 C 157/23, hat die Räumungsklage eines Vermieters abgewiesen, der eine (fristlose sowie ordentliche) Kündigung eines Mietverhältnisses nach Stromdiebstahl durch den Mieter ausgesprochen hatte.
Das AG Leverkusen befasste sich im konkreten Fall mit der Frage, ob ein Vermieter seinem Mieter wegen Stromdiebstahls für das Laden eines Elektroautos kündigen darf. Die Mieter eines Mehrfamilienhauses hatten ihr Fahrzeug wiederholt an einer Allgemeinsteckdose geladen, deren Stromkosten anteilig auf alle Mieter umgelegt wurden. Nach Beschwerden der Nachbarn kündigte der Vermieter den Mietern fristlos sowie hilfsweise ordentlich und reichte schließlich eine Räumungsklage ein.
Das AG Leverkusen wies die Klage allerdings ab. Die fristlose Kündigung wurde als unwirksam erklärt, da kein wichtiger Grund gemäß § 543 Abs. 1 BGB vorgelegen habe. Es gab keine erhebliche Störung des Hausfriedens, da der entstandene Schaden lediglich 48,00 Euro betrug. Diese Summe wurde auf Grundlage der von den Mietern eingeräumten 10 Ladevorgänge geschätzt. Der Schaden wurde als geringfügig eingestuft, zudem hatte es auch ein Angebot der Mieter gegeben, einen Betrag in Höhe von 600,00 Euro zur Schadenswiedergutmachung zu bezahlen. Diesen Umstand berücksichtigte das Gericht positiv.
Die fristlose Kündigung scheiterte zudem an der fehlenden Abmahnung, die der Vermieter gemäß § 543 Abs. 3 BGB hätte aussprechen müssen. Auch die ordentliche Kündigung wurde als unwirksam angesehen, da die geringe Stromentnahme aus Sicht des Gerichts keine erhebliche Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellte.
Das Urteil ist rechtskräftig, da keine Berufung eingelegt wurde. Das Gericht hob hervor, dass die Umstände des Einzelfalls bei der Beurteilung entscheidend sind, und dass ein Vermieter genaue Beweise und Dokumentationen vorlegen muss, um Kündigungen wegen Stromdiebstahls rechtlich durchzusetzen.
Hinweise für Mieter und Vermieter
Die Entscheidung des AG Leverkusen betrifft einen Einzelfall und sollte keinesfalls verallgemeinert werden. Die Entziehung elektrischer Energie kann nach § 248c StGB strafbar sein mit der Folge, dass (neben einer strafrechtlichen Verfolgung) auch eine Kündigung des Mietverhältnisses drohen kann. Entscheidend wird im Einzelfall sein, welche Menge Strom der Mieter entnommen hat. Dies sollte durch Vermieter, die in solchen Fällen eine Kündigung andenken, entsprechend berücksichtigt werden und daher vor Ausspruch der Kündigung exakt dokumentiert werden, in welchen Umfang Mieter Strom entnommen haben.
Mieter anderseits sollten sich nicht darauf verlassen, dass eine wegen Stromdiebstahls ausgesprochene Kündigung dadurch unwirksam gemacht werden kann, weil eine Wiedergutmachung des Schadens angeboten werden kann.