Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags sind in § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
In den wenigsten Fällen reichen allgemeine Regelungen aus, um das Mietverhältnis rechtssicher hinsichtlich der beiderseitigen Rechte und Pflichten zu gestalten. Insbesondere Regelungen zum Mietbeginn oder der Mietdauer können sowohl für private wie auch gewerbliche Mietverträge von Bedeutung sein. Auch die Frage nach Regelungen zu Schönheitsreparaturen, der Kaution oder Sonderregelungen hinsichtlich Kündigungsmöglichkeiten (z.B. der Verzicht auf eine Eigenbedarfskündigung) können vertraglich geregelt werden.