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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Nach dem Muster der Gewerbeauskunft-Zentrale: Datenschutzauskunft-Zentrale meldet sich mit „Erfassung Gewerbebetriebe zum Basisdatenschutz nach EU-DSGVO“

Vielen Unternehmern sind in den letzten Jahren Unternehmen aus dem Bereich der Branchenbuch-Abzocke bekannt geworden. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die im Internet (im Regelfall nahezu unbekannte) Branchenverzeichnisse bereitstellen und zu diesem Zweck oft hunderte oder tausende Unternehmen anschreiben, um diesen in irgendeiner Form einen Vertrag „aufzuschwatzen“.

Besonders bekannt war in diesem Zusammenhang viele Jahre die Gewerbeauskunft-Zentrale, die dabei nach einem von vielen anderen Branchenbuch-Betreibern übernommenen Muster vorging: dem betroffenen Unternehmer wurde eine Art „Korrekturfax“ zugesandt, in dem dieser Angaben zu seinem Unternehmen prüfen und ggf. ergänzen/ berichtigen sollte. Anschließend sollte das Korrekturfax zurück an die Gewerbeauskunft-Zentrale gesendet werden, wodurch nach Ansicht der Gewerbeauskunft-Zentrale sodann ein Vertrag zustande gekommen sein sollte. Die meisten Unternehmer staunten nicht schlecht, als sie dann kurze Zeit später eine entsprechende Rechnung für die Leistung (nämlich die Bereitstellung der Unternehmensdaten in einem aus meiner Sicht völlig nutzlosen Verzeichnis) über mehrere hundert Euro erhalten haben.

Die Gewerbeauskunft-Zentrale ist zwar Geschichte, trotzdem finden sich auch heute noch immer wieder Nachahmer, die auf diese oder ähnliche Art und Weise versuchen, nicht unbedingt benötigte Leistungen anzubieten.

Heute wurden wir von mehreren unserer Mandanten auf Fax-Schreiben angesprochen, die diese von der „Datenschutzauskunft-Zentrale“ erhalten haben. Überschrieben ist das Ganze als „Erfassung Gewerbebetriebe zum Basisdatenschutz nach der EU-DSGVO“ und sodann in einer relativ amtlichen Aufmachung dargestellt. Allerdings stammen die Schreiben nicht von einer Behörde, sondern eben von dieser DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale, Lehnitzstraße 11, 16515 Oranienburg, die für die in dem Formular beschriebene „Leistung“ ordentlich zur Kasse bitten will: wer das Fax unterzeichnet zurücksendet, soll mit jährlich 498,- Euro zzgl. Umsatzssteuer dabei sein.

Datenschutzauskunft Zentrale
Datenschutzauskunft Zentrale, Formular „Erfassung Gewerbebetriebe zum Basisdatenschutz nach EU-DSGVO“

Über Sinn oder Unsinn dieses „Angebots“ will ich mich an dieser Stelle gar nicht auslassen, traurig ist es allerdings, dass diese aus meiner Sicht höchst unseriöse Geschäftemacherei wie von der Gewerbeauskunft-Zentrale vorgemacht nach wie vor Nachahmer findet.

Daher an dieser Stelle ausdrücklich der Hinweis: es handelt sich hier nicht um ein behördliches Formular und der Empfänger dieses Schreibens ist auch nicht zur Antwort verpflichtet.

Vielmehr handelt es sich hier um ein privates Unternehmen, das (meiner Einschätzung nach bedingt durch die Unsicherheiten, die durch die Einführung der Datenschutzgrundverordnung nach wie vor bei vielen Unternehmern bestehen) versucht, mehr oder weniger banale datenschutzrechtliche Leistungen zu einem durchaus respektablen Preis anzubieten.

Wer ein solches Schreiben erhält, sollte daher (es sei denn, er möchte unbedingt die angepriesene Leistung trotz fehlender Kenntnisse über die Datenschutzauskunft-Zentrale oder dort vorhandene Qualifikationen betreffend den Datenschutz in Anspruch nehmen) das Fax in den Aktenvernichter geben und keinesfalls antworten. Sofern das Fax unterzeichnet und zurückgesandt wird, dürfte in einigen Tagen eine Rechnung über den Betrag von 464,10 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, brutto also 592,62 Euro folgen. Inwieweit dann tatsächlich eine angemessene Gegenleistung folgen wird, lässt sich derzeit nicht abschätzen.

Wer indessen das Schreiben bereits vorschnell unterzeichnet und zurückgesendet hat, der sollte dringend daran denken, den potentiellen Vertragsschluss unverzüglich anzufechten. Denkbar wären hier z.B. eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen eines Erklärungsirrtums.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer