Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Nach Redtube-Abmahnungen von U+C Rechtsanwälte: Waldorf Frommer mahnt wegen „Streaming“ ab
Vorsicht bei der Nutzung von vermeintlichen Streaming-Angeboten: unter Umständen kann hier eine Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer drohen. Zuletzt mehren sich in unserer Kanzlei Anfragen, die sich auf derartige Abmahnschreiben beziehen.
m Dezember 2013 hatte die Kanzlei U+C Rechtsanwälte (Urmann & Collegen) aus Regensburg zweifelhafte Bekanntheit erlangt, als sie im Auftrag der The Archive AG tausende Abmahnungen wegen Streaming von unbekannten Pornofilmen ausgesprochen hatte. Die mediale Berichterstattung hierüber hält an, wenngleich die zwischenzeitlichen Entwicklungen vor allem vor Gericht eher anzeigen, dass die Abmahnungen wohl in erster Linie dazu gedient haben, durch Ausnutzung einer bislang gerichtlich nicht behandelten Materie Unsicherheit zu schüren und schnelle Einnahmen zu erzielen. Angeblich hat die Kanzlei U+C Rechtsanwälte zwischenzeitlich auch das Mandatsverhältnis mit The Archive AG beendet.
Nach wie vor in aller Munde sind aber Abmahnungen wegen Filesharing durch die Nutzung von Tauschbörsen. Dabei hat sich bereits seit einigen Wochen eine „neue“ Entwicklung gezeigt: angeblich spricht nunmehr auch die Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnungen wegen „Streaming“ aus.
Wir hatten zuletzt einige Anfragen erhalten, bei denen die Mandanten eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten hatten. Die Schreiben unterscheiden sich inhaltlich nicht von den bekannten Filesharing-Abmahnungen, wofür es aber einen einfachen Grund gibt.
Jedenfalls hatten die betroffenen Mandanten uns gegenüber angegeben, dass sie zu keinem Zeitpunkt irgendeine Tauschbörse genutzt hatten, jedoch eingeräumt, dass die jeweils abgemahnten Kinofilme tatsächlich im Internet auf vermeintlichen Streaming-Seiten aufgerufen worden waren. Mit anderen Worten: die Abgemahnten hatten die Filme sehr wohl gesehen, nur eben nicht mittels einer Tauschbörse aufgerufen und verbreitet – so jedenfalls deren Annahme.
Die Erklärung, wie es dennoch zu den Abmahnungen kommen konnte, ist relativ einfach: nicht jede Streaming-Seite, die vorgibt, Streams anzubieten, greift tatsächlich auf die Technik des Streamings (also des bloßen Anschauens eines Films) zurück. Beispielsweise Portale wie Popcorn Time (seit kurzem auch als App erhältlich), Cinefi oder die Seite http://www.cuevana.tv/ lassen zwar den Aufruf teilweise hochaktueller Kinofilme zu. Dabei werden diese aber nicht einfach nur mittels Stream geliefert, sondern tatsächlich erfolgt ein Zugriff auf P2P-Netzwerke. Da insoweit sehr wohl eine Nutzung des BitTorrent-Protokolls erfolgt, werden die abgerufenen Filme also doch auch vom jeweiligen Nutzer angeboten.
Damit liegt im eigentlichen Sinne keine Streaming-Abmahnung vor, sondern im Ergebnis handelt es sich um nichts anderes als eine typische Filesharing-Abmahnung ("Der Wolf im Schafspelz" sozusagen). Und mit dieser werden sodann die bekannten Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz (bei Waldorf Frommer normalerweise bis zu 600,- Euro je Film) und Anwaltskosten (bei Waldorf Frommer zwischen 169,50 Euro und 215,- Euro) geltend gemacht.
Über die Abmahnung
Der Vorwurf aus einer solchen urheberrechtlichen Abmahnung lautet immer darauf, dass über den Internetanschluss des Anschlussinhabers ein urheberrechtlich geschütztes Werk verbreitet worden sein soll. Es geht also in derartigen Abmahnungen nicht um den "Download" (also das Herunterladen) des Films, Musikalbums, Liedes Hörbuchs oder ebooks, sondern den unerlaubten "Upload" (also das Weitergeben) der Datei an andere Nutzer.
Ausgangspunkt der Abmahnung ist die Rechtsprechung des BGH, nach der vermutet wird, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist.
Ob diese Vermutung tatsächlich zutreffend ist oder ob sie im Einzelfall entkräftet werden kann, kommt immer auf den jeweiligen Sachverhalt an.
Wegen der vermuteten Haftung des Anschlussinhabers werden gegen diesen Ansprüche auf Unterlassung und u.a. Schadenersatz geltend gemacht.
Die Zahlungsansprüche bilden nicht den Hauptbestandteil der Abmahnung. Es geht in allererster Linie um den Unterlassungsanspruch.
Schadenersatz und Erstattung von Aufwendungen und Anwaltskosten
Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können.
Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.
Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Hauptbestandteil einer jeden Abmahnung ist immer der Unterlassungsanspruch. Dies liegt daran, weil die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen von Unterlassungsansprüchen viel weitreichender sind.
In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung – egal in welcher Form diese abgegeben wird – grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht.
Es kann sein, dass dem Schreiben bereits eine Unterlassungserklärung als Vordruck beiliegt. Es gibt aber auch Fälle, in denen ganz bewusst kein Formulierungsvorschlag für eine solche Erklärung beigefügt ist.
Grundsätzlich sollte – sofern beigefügt – niemals die originale Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, sondern allenfalls eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Was Sie nach Erhalt einer Abmahnung tun sollten
Wenn Sie verstanden haben, dass der Unterlassungsanspruch im Moment Ihr größtes Problem ist, so können Sie die Angelegenheit nun – idealerweise nach Beratung durch einen Anwalt – einer Lösung zuführen.
- Keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen
- Finger weg von der originalen Unterlassungserklärung oder schlechten Mustern aus dem Internet – in beiden Fällen schaffen Sie sich Nachteile
- Nehmen Sie die Abmahnung ernst: es bestehen Fristen, innerhalb derer gehandelt werden muss
- Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
- Keine Reaktion ohne anwaltliche Beratung
Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung im Bereich Tauschbörsen-Abmahnungen raten wir grundsätzlich dazu, nur nach anwaltlicher Beratung auf das Abmahnschreiben zu reagieren. Andernfalls geht der betroffene Anschlussinhaber unnötige Risiken ein.