Derzeit liegt mir eine Abmahnung wegen der unerlaubten Nutzung eines Lichtbildes im Internet zur Bearbeitung…
Nachweis von Urheberrechten
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Da nach dem deutschen Recht das Urheberrecht alleine durch das Schaffen eines Werkes entsteht, kann leicht Streit darüber entstehen, wem das Urheberrecht zusteht. Schließlich ist es nicht notwendig oder vorgesehen, dass das geschaffene Werk bei einer Behörde o.ä. registriert wird. Eine Registrierungsstelle für urheberrechtlich geschützte Werke gibt es in Deutschland nicht: weder das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) sind zuständig für den Nachweis der Urheberschaft.
Besteht also Streit um die Frage, wer ein Werk (zuerst) geschaffen hat, so muss dieser Nachweis anderweitig geführt werden.
Gelegentlich wird empfohlen, der Urheber eines Werkes solle dieses mittels eingeschriebenem Brief an sich selbst versenden. Dieser Brief soll sodann ungeöffnet aufbewahrt werden, so dass im Streitfall über das Absendedatum der Nachweis der Urheberschaft gelingen könnte. Im gerichtlichen Verfahren soll ein Richter hier durch das Öffnen des Briefes mit Blick auf das Absendedatum feststellen können, wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk (zuerst) geschaffen hat.
Hierzu ist zu sagen, dass die eben beschriebene Vorgehensweise vor Gerichten in der Regel keine Aussicht auf Erfolg hat, weil die Gefahr von Manipulationen zu ist. Es ist leicht, die entscheidenden Daten zu fälschen. Da Richter nach ihrer freien Überzeugung entscheiden müssen, wäre das Beweisangebot des „Einschreibens an sich selbst“ unzureichend.
Der Nachweis von Urheberrechten kann stattdessen sinnvoll dadurch geführt werden, dass das zu schützende Werk bei einem Anwalt oder einem Notar hinterlegt wird. Rechtsanwälte sind kraft Gesetzes ein unabhängige Organe der Rechtspflege, Notare unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes. Sowohl Anwälte als auch Notare genießen daher ein besonderes Vertrauen, so dass deren Aussagen in einem gerichtlichen Verfahren entsprechend gewürdigt werden.
Die Kosten für eine solche Hinterlegung können dabei mit Anwälten frei vereinbart werden und richten sich zum Beispiel nach der Anzahl der hinterlegten Werke oder der Dauer der Hinterlegung.