Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Negele Zimmel Greuter Beller – Abmahnung – Fetisch – Latex-Göttinnen
Abmahnende Kanzlei: Negele Zimmel Greuter Beller
Rechteinhaber: BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH
Betroffenes Werk: Fetisch – Latex-Göttinnen
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Bei Abmahnungen, die sich auf Filmwerke aus dem Bereich der „Erwachsenenunterhaltung“ oder Pornographie beziehen, ist Betroffenen der Gang zum Anwalt oft unangenehm. Tatsächlich muss aber gesagt werden, dass gerade in solchen Fällen häufig sehr gute Möglichkeiten bestehen, sich gegen die erhobenen Ansprüche zur Wehr zu setzen.
So ist meines Erachtens in den meisten Fällen schon fraglich, ob hier Schadenersatz überhaupt nach der sog. Lizenzanalogie berechnet werden kann. Ist dies nicht der Fall, so müsste der Abmahner den tatsächlich entstandenen Schaden nachweisen, ein Verweis auf fiktive Lizenzgebühren ist dann nicht ausreichend. Auch die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzbeträge dürfte in solchen Fällen noch ein wenig kritischer zu hinterfragen sein.
Betroffene sollten in Abmahnangelegenheiten wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Auch wenn es sich insoweit offenkundig um standardisierte Verfahren handelt, müssen Abgemahnte sich darüber bewusst sein, dass das Urheberrecht eine rechtliche Spezialmaterie ist, in der ohne fachkundige Beratung eine richtige Reaktion auf eine Abmahnung so gut wie unmöglich ist.
Seien Sie insbesondere vorsichtig damit, sich auf Ratschläge aus Foren zu berufen. Auch die Beantwortung des Abmahnchreibens mit Musterschreiben ist unserer Erfahrung nach nicht zielführend. Noch ein Stück riskanter ist die Abgabe einer eigenhändig formulierten Unterlassungserklärung oder die Verwendung von Mustern aus dem Internet. Gerade die häufig empfohlene Vorgehensweise, ohne Anwalt eine „Minimal-Unterlassungserklärung“ in modifizierter Form abzugeben und anschließend zu schweigen (also keine Kommunikation mit dem Abmahner zu haben), hat sich gerade in den letzten beiden Jahren als Fehler herausgestellt. In solchen Verfahren häufen sich mittlerweile auch die Klagen.
Spätestens in einem Klageverfahren ist ein eigener Anwalt unserer Einschätzung nach ohnehin unentbehrlich, sollte jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt beauftragt werden, um das Verfahren gar nicht erst in dieses Stadium gelangen zu lassen.