Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Negele Zimmel Greuter Beller – Abmahnung – Gang Bang – Gang-Bang Total – Diana Pink & Paloma
Abmahnende Kanzlei: Negele Zimmel Greuter Beller
Rechteinhaber: BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH
Betroffenes Werk: Gang Bang – Gang-Bang Total – Diana Pink & Paloma
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Aus diesem Grund liegt dem Schreiben eine beispielhafte Unterlassungserklärung bei, die so aber nicht unterschrieben werden sollte. Weiter soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen festgelegten Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz ergibt.
Bei Abmahnungen, die sich auf Filmwerke aus dem Bereich der „Erwachsenenunterhaltung“ oder Pornographie beziehen, ist einigen Personen der Gang zum Rechtsanwalt oft peinlich. Tatsächlich muss aber betont werden, dass gerade in solchen Fällen im Regelfall sehr gute Möglichkeiten bestehen, sich gegen die vorgebrachten Ansprüche zur Wehr zu setzen.
Hier ist nach meinem Befinden in den hier angesprochenen Angelegenheiten schon zweifelhaft, ob in einem solchen Fall Schadenersatz wirklich nach der sog. Lizenzanalogie berechnet werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann hätte der abmahnende Rechteinhaber den wirklich entstandenen Schaden zu ermitteln, ein Verweis auf fiktive Lizenzgebühren ist dadurch nicht zufriedenstellend. Auch die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzbeträge dürfte in solchen Angelegenheiten noch deutlich kritischer zu betrachten sein.
Betroffene sollten in Fällen wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung nutzen. Selbst wenn es sich hier in Wirklichkeit um standardisierte Abläufe handelt, müssen betroffene Anschlussinhaber begreifen, dass es sich beim Urheberrecht um rechtlich komplexe Fragestellungen handelt.
Es ist daher unter Umständen in rechtlicher Hinsicht riskant, mit Behauptungen ins Blaue hinein, Schutzbehauptungen oder ähnlichen Äußerungen auf eine Abmahnung zu reagieren. Beispielsweise nachfolgende „Argumente“ helfen typischerweise nicht bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung:
– Ich war das nicht.
– Ich war in der Arbeit.
– Ich war schon im Bett
– Mein Computer ist nicht gelaufen.
– Ich habe gedacht, nur der Upload/ das Hochladen ist strafbar.
– Ich habe nicht gewusst, dass ich das Werk auch verbeite.
– Ich dachte, privat downloaden ist erlaubt.
Sehr wichtig ist hier zu verstehen, dass aus Rechtsgründen vor allem andere Gründe relevant sind. Folglich müssen Abgemahnte einzusehen, dass sogar in solchen Fällen, in denen eine Verantwortlichkeit besteht, eine anwaltliche Beratung unverzichtbar ist, unter anderem auch weil es dann maßgeblich um die richtige Erfüllung des Unterlassungsanspruches geht und bei der Zahlungsforderungen meistens Verhandlungsspielräume ausgenutzt werden können.
Gerne wollen wir Ihnen mit einer knappen Ersteinschätzung einen ersten notwendigen Überblick anbieten. Ob Sie im Anschluss daran die Fallbearbeitung an uns übertragen können, können Sie freilich anschließend entscheiden. Selbstverständlich werden Ihnen vor Mandatsübertragung alle bei uns anfallenden Kosten mitgeteilt.