Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Negele Zimmel Greuter Beller – Abmahnung – Inflagranti – Echte Schlampen 4
Abmahnende Kanzlei: Negele Zimmel Greuter Beller
Rechteinhaber: BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH
Betroffenes Werk: Inflagranti – Echte Schlampen 4
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dazu liegt dem Abmahnschreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die in der Form keineswegs unterzeichnet werden sollte. Im Übrigen soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen standardisierten Zahlungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz ergibt.
Bei Abmahnungen, die sich auf Filmwerke aus dem Bereich der „Erwachsenenunterhaltung“ oder Pornographie beziehen, ist einigen Personen der Gang zum Anwalt oft peinlich. Tatsächlich muss aber gesagt werden, dass üblicherweise in solchen Fällen meist sehr gute Möglichkeiten bestehen, sich gegen die vorgebrachten Ansprüche zur Wehr zu setzen.
In Wirklichkeit ist nach meinem Befinden in den hier angesprochenen Abmahnangelegenheiten schon bedenklich, ob hier Schadenersatz unter Umständen nach der sog. Lizenzanalogie berechnet werden kann. Ist dies nicht machbar, dann hätte der Abmahner den tatsächlich entstandenen Schaden zu ermitteln, ein Hinweis auf fiktive Lizenzgebühren ist somit nicht zufriedenstellend. Auch die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzbeträge dürfte in solchen Fällen noch deutlich kritischer zu betrachten sein.
Betroffene Internetanschlussinhaber sollten in Abmahnangelegenheiten wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung nutzen. Auch wenn es sich vorliegend regelmäßig um standardisierte Abläufe handelt, müssen Abgemahnte wissen, dass es sich beim Urheberrecht um ein schwieriges Rechtsgebiet handelt.
Es ist daher nicht sinnvoll, mit Behauptungen ins Blaue hinein, Schutzbehauptungen oder vergleichbaren Äußerungen auf eine Abmahnung zu reagieren. Zum Beispiel nachfolgende „Argumente“ helfen üblicherweise nicht bei der Verteidigung gegen die Abmahnung:
– Ich bin das nicht gewesen.
– Ich bin nicht daheim gewesen.
– Ich war schon im Bett
– Mein Computer ist nicht gelaufen.
– Ich dachte nur der Upload/ das Hochladen sei verboten.
– Ich habe gedacht, Tauschbörsen sind erlaubt.
– Ich habe gedacht, eine Prtivatkopie ist erlaubt.
Erforderlich ist hier zu begreifen, dass rechtlich betrachtet eher andere Gründe relevant sind. Dementsprechend müssen Betroffene sich verdeutlichen, dass selbst in solchen Fällen, in denen eine Verantwortlichkeit vorliegen kann, eine anwaltliche Beratung wichtig ist, nämlich weil es dann in erster Linie um die rechtssichere Erfüllung des Unterlassungsanspruches geht und für die Zahlungsforderungen normalerweise Verhandlungsspielräume ausgenutzt werden können.
Gerne wollen wir Ihnen mit einer knappen Ersteinschätzung einen verkürzten Überblick anbieten. Ob Sie nach der Erstberatung den Fall an uns weitergeben wollen, können Sie zwanglos im Anschluss mitteilen. Natürlich werden Ihnen vor Mandatsübertragung die vollständigen bei uns anfallenden Kosten mitgeteilt.