Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Nümann + Lang: Änderung betreffend Handhabung vorbeugender Unterlassungserklärungen
Wie die Kanzlei Nümann + Lang aus Karlsruhe mitteilt, wird in der dortigen Rechtsanwaltskanzlei die bisherige Praxis betreffend die Entgegennahme vorbeugender Unterlassungserklärungen abgeändert.
Ab dem 01.08.2011 besitzt die Kanzlei Nümann + Lang ausweislich eines heute vorgelegten Schreibens keine Empfangsvollmacht mehr zu Entgegennahme vorbeugender Unterlassungserklärungen betreffend urheberrechtlich geschützte Werke bisher vertretener Rechteinhaber.
Wie die Kanzlei Nümann + Lang mitteilt, werden bezüglich der im Schreiben genannten Mandanten nur noch solche Unterlassungserklärungen angenommen, bei denen bereits ein konkretes Verhältnis zwischen Abmahner und Abgemahntem bestehe. Das heißt: nur wenn eine Abmahnung bereits vorliegt, ist die entsprechende Unterlassungserklärung an Nümann + Lang weiter zuleiten. Vorbeugende Unterlassungserklärungen werden dementsprechend bei Nümann + Lang nicht mehr bearbeitet und auch nicht an die jeweiligen Rechteinhaber weiter geleitet.
Möglicherweise eine Reaktion, die sich seit einiger Zeit angedeutet hat: aufgrund der in den letzten Monaten vermehrt vorkommenden Doppelabmahnungen (als Beispiel seien hier Werke von Culcha Candela genannt, deren Urheber sich von Bindhardt Fiedler Zerbe, der Musikverlag – die Styleheads GmbH – sich jedoch von Nümann + Lang vertreten lassen) dürften in den vergangenen Wochen eine Vielzahl vorbeugender Unterlassungserklärungen abgegeben worden sein. Es war wohl schlicht eine Frage der Zeit (bzw. des Arbeitsaufwandes), ehe eine solche Mitteilung erfolgen musste.