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OLG Bamberg: Zulässigkeit einer Kunden-werben-Kunden-Aktion von Apotheke
Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 09.10.2013, Az.: 3 U 48/13 entschieden, dass ein Apotheker sich nicht wettbewerbswidrig verhält, wenn er seinen Kunden für die Werbung eines Neukunden einen Einkaufsgutschein in Höhe von 5 Euro, der nur für rezeptfreie Produkte und erst ab einem Einkaufswert von 20 Euro einlösbar ist, verspricht.
Eine Mitbewerberin sah hierin einen Verstoß gegen heilmittelwerberechtliche Vorschriften und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, § 8 Abs. 1 UWG. Die Werbung der Beklagten verstieße gegen die Marktverhaltensregelung des § 7 HWG, da es sich um eine produktbezogene Absatzwerbung handele. Das OLG Bamberg folgte dieser Auffassung nicht. Der Geltungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes sei schon nicht eröffnet, da die streitgegenständliche Werbeaussage als allgemeine Firmenwerbung (Imagewerbung) und nicht als produktbezogene Absatzwerbung zu qualifizieren sei. Nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung soll vor allem das Unternehmen der Beklagten dargestellt werden- eine Anpreisung einzelner Arzneiprodukte stehe dagegen nicht im Vordergrund. Eine Werbung für konkrete Heilmittel liege demzufolge nicht vor.
Selbst wenn man den Anwendungsbereich des HWG für eröffnet ansehe, stelle sich die Werbung als mit den Vorschriften des Lauterkeitsrechts vereinbar dar. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG sind Zuwendungen und sonstige Werbegaben für rezeptfreie Arzneimittel (Medizinprodukte) grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass ein in den Nr. 1 bis 5 aufgeführter Ausnahmetatbestand vorliegt. Im vorliegenden Fall käme als Ausnahme § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a HWG in Betracht. Hiernach sind bei der produktbezogenen Werbung für Heilmittel – ausgenommen preisgebundene Arzneimittel – auch Zuwendungen oder Werbegaben zulässig, wenn sie in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden.