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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Bamberg: Zulässigkeit einer Kunden-werben-Kunden-Aktion von Apotheke

Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 09.10.2013, Az.: 3 U 48/13 entschieden, dass ein Apotheker sich nicht wettbewerbswidrig verhält, wenn er seinen Kunden für die Werbung eines Neukunden einen Einkaufsgutschein in Höhe von 5 Euro, der nur für rezeptfreie Produkte und erst ab einem Einkaufswert von 20 Euro einlösbar ist, verspricht.

Eine Mitbewerberin sah hierin einen Verstoß gegen heilmittelwerberechtliche Vorschriften und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, § 8 Abs. 1 UWG. Die Werbung der Beklagten verstieße gegen die Marktverhaltensregelung des § 7 HWG, da es sich um eine produktbezogene Absatzwerbung handele. Das OLG Bamberg folgte dieser Auffassung nicht. Der Geltungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes sei schon nicht eröffnet, da die streitgegenständliche Werbeaussage als allgemeine Firmenwerbung (Imagewerbung) und nicht als produktbezogene Absatzwerbung zu qualifizieren sei. Nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung soll vor allem das Unternehmen der Beklagten dargestellt werden- eine Anpreisung einzelner Arzneiprodukte stehe dagegen nicht im Vordergrund. Eine Werbung für konkrete Heilmittel liege demzufolge nicht vor.

Selbst wenn man den Anwendungsbereich des HWG für eröffnet ansehe, stelle sich die Werbung als mit den Vorschriften des Lauterkeitsrechts vereinbar dar. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG sind Zuwendungen und sonstige Werbegaben für rezeptfreie Arzneimittel (Medizinprodukte) grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass ein in den Nr. 1 bis 5 aufgeführter Ausnahmetatbestand vorliegt. Im vorliegenden Fall käme als Ausnahme § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a HWG in Betracht. Hiernach sind bei der produktbezogenen Werbung für Heilmittel – ausgenommen preisgebundene Arzneimittel – auch Zuwendungen oder Werbegaben zulässig, wenn sie in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer