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OLG Brandenburg: Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nicht durch Ausübung von Druck zur Wahl einer Krankenkasse zwingen
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 27.12.2011, Az.: 6 U 18/11 entschieden, dass Arbeitgeber bei der Krankenkassenwahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer keinen Druck ausüben dürfen. Neben arbeitsrechtlichen Aspekten kommt in einem solchen Fall auch ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 1 UWG (Unangemessene unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit) in Betracht.
Hierzu aus der Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 27.12.2011:
„Kliniken dürfen Bewerber um einen Arbeitsplatz und die bei ihnen beschäftigten Mitarbeiter nicht zu einem Krankenkassenwechsel veranlassen.
Einer Arbeitnehmerin, die sich um eine Stelle in einer Klinik im Land Brandenburg bewarb, wurde bereits im Einstellungsgespräch mitgeteilt, Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses sei der Wechsel zu der Krankenkasse, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik habe. Anlässlich des Antritts des Arbeitsverhältnisses unterschrieb sie bei ihrem Arbeitgeber die Kündigung gegenüber ihrer bisherigen Krankenversicherung und trat der vom Arbeitgeber favorisierten Krankenkasse bei. Die Arbeitnehmerin widerrief jedoch in der Folgezeit diesen Krankenkassenbeitritt. Das befristete Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin wurde nach einem Personalgespräch, in dem der nicht vollzogene Krankenkassenwechsel thematisiert wurde, nicht verlängert.
Wegen dieser Vorgänge erhob ein Wettbewerbsverband gegen die Klinik Klage. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Arbeitnehmerin als Zeugin der Klage stattgegeben und die Klinik unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, ein solches Verhalten zu unterlassen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klinik habe gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Es sei Arbeitgebern untersagt, auf die Krankenkassenwahl von Arbeitnehmern durch Druck sachwidrig Einfluss zu nehmen.“