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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Brandenburg: Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nicht durch Ausübung von Druck zur Wahl einer Krankenkasse zwingen

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 27.12.2011, Az.: 6 U 18/11 entschieden, dass Arbeitgeber bei der Krankenkassenwahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer keinen Druck ausüben dürfen. Neben arbeitsrechtlichen Aspekten kommt in einem solchen Fall auch ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 1 UWG (Unangemessene unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit) in Betracht.

Hierzu aus der Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 27.12.2011:

„Kliniken dürfen Bewerber um einen Arbeitsplatz und die bei ihnen beschäftigten Mitarbeiter nicht zu einem Krankenkassenwechsel veranlassen.

Einer Arbeitnehmerin, die sich um eine Stelle in einer Klinik im Land Brandenburg bewarb, wurde bereits im Einstellungsgespräch mitgeteilt, Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses sei der Wechsel zu der Krankenkasse, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik habe. Anlässlich des Antritts des Arbeitsverhältnisses unterschrieb sie bei ihrem Arbeitgeber die Kündigung gegenüber ihrer bisherigen Krankenversicherung und trat der vom Arbeitgeber favorisierten Krankenkasse bei. Die Arbeitnehmerin widerrief jedoch in der Folgezeit diesen Krankenkassenbeitritt. Das befristete Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin wurde nach einem Personalgespräch, in dem der nicht vollzogene Krankenkassenwechsel thematisiert wurde, nicht verlängert.

Wegen dieser Vorgänge erhob ein Wettbewerbsverband gegen die Klinik Klage. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Arbeitnehmerin als Zeugin der Klage stattgegeben und die Klinik unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, ein solches Verhalten zu unterlassen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klinik habe gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Es sei Arbeitgebern untersagt, auf die Krankenkassenwahl von Arbeitnehmern durch Druck sachwidrig Einfluss zu nehmen.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer