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OLG Bremen: Vorschlag zu Verzicht auf Unterlassungserklärung stellt keinen Rechtsmissbrauch dar
Das OLG Bremen hat mit Beschluss vom 01.07.2013, Az.: 2 U 44/13 entschieden, dass der Vorschlag einer Partei, wechselseitig auf die Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung zu verzichten, kein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellt.
In dem konkreten Fall gab es zwischen den beiden Parteien ein Hin- und Her an Abmahnungen. Zuerst mahnte die Klägerin die Beklagte wegen bestimmter Wettbewerbsverstöße ab. Daraufhin sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin aufgrund mehrerer Rechtsverstöße eine Abmahnung aus. Schließlich wandte sich der Anwalt der Klägerin schriftlich an die Beklagte. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt:
"Vor dem Hintergrund wechselseitiger Abmahnungen wäre meine Mandantin bereit, auf der ihr auf der Grundlage der Abmahnung vom 25.12.2012 zustehenden Unterlassungs-. und Verpflichtungserklärung nicht zu bestehen, vorausgesetzt natürlich, auch Ihre Mandantin besteht nicht auf der Abgabe der mit Schreiben vom 18.01.2013 geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und in Zukunft bleibt es weiterhin im wohlverstandenen eigenen Interesse unserer Mandantinnen bei einem fairen Wettbewerb, ohne Irreführungen der abgemahnten Weisen."
Die Beklagte ging auf den ihr unterbreiten Vorschlag allerdings nicht näher ein, so dass die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm. Die Beklagte verlangte Klageabweisung, da ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliege.
Die Richter am OLG Bremen gaben der Klage statt. Insbesondere habe sich die Klägerin durch ihr Schreiben und den darin enthaltenen Einigungsvorschlag nicht rechtsmissbräuchlich verhalten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich für die ihrerseits erhaltene Abmahnung einzig und allein revanchieren wolle. Vielmehr ging es ihr um die Durchsetzung der eigenen Interessen. Statt eines aufwendigen Gerichtsverfahrens habe die Klägerseite versucht, einen einfacheren Weg zur Streitbeilegung zu finden. Dies sei legitim.