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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Bremen: Vorschlag zu Verzicht auf Unterlassungserklärung stellt keinen Rechtsmissbrauch dar

Das OLG Bremen hat mit Beschluss vom 01.07.2013, Az.: 2 U 44/13 entschieden, dass der Vorschlag einer Partei, wechselseitig auf die Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung zu verzichten, kein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellt.

In dem konkreten Fall gab es zwischen den beiden Parteien ein Hin- und Her an Abmahnungen. Zuerst mahnte die Klägerin die Beklagte wegen bestimmter Wettbewerbsverstöße ab. Daraufhin sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin aufgrund mehrerer Rechtsverstöße eine Abmahnung aus. Schließlich wandte sich der Anwalt der Klägerin schriftlich an die Beklagte. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt:

"Vor dem Hintergrund wechselseitiger Abmahnungen wäre meine Mandantin bereit, auf der ihr auf der Grundlage der Abmahnung vom 25.12.2012 zustehenden Unterlassungs-. und Verpflichtungserklärung nicht zu bestehen, vorausgesetzt natürlich, auch Ihre Mandantin besteht nicht auf der Abgabe der mit Schreiben vom 18.01.2013 geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und in Zukunft bleibt es weiterhin im wohlverstandenen eigenen Interesse unserer Mandantinnen bei einem fairen Wettbewerb, ohne Irreführungen der abgemahnten Weisen."

Die Beklagte ging auf den ihr unterbreiten Vorschlag allerdings nicht näher ein, so dass die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm. Die Beklagte verlangte Klageabweisung, da ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliege.

Die Richter am OLG Bremen gaben der Klage statt. Insbesondere habe sich die Klägerin durch ihr Schreiben und den darin enthaltenen Einigungsvorschlag nicht rechtsmissbräuchlich verhalten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich für die ihrerseits erhaltene Abmahnung einzig und allein revanchieren wolle. Vielmehr ging es ihr um die Durchsetzung der eigenen Interessen. Statt eines aufwendigen Gerichtsverfahrens habe die Klägerseite versucht, einen einfacheren Weg zur Streitbeilegung zu finden. Dies sei legitim.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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