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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Celle: Irreführende Hotel-Werbung mit 6 Sternen

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 15.07.2014, Az.: 13 U 76/14 entschieden, dass ein Hotelbetrieb, welcher auf der Außenfassade mit 6 Sternen wirbt, eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG begeht.

Die Verwendung von 6 Sternen auf der Außenfassade des Hotels werde von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher dahingehend verstanden, dass sich dahinter eine offizielle „Klassifizierung“, d.h. die Einordung in eine bestimmte Qualitätsgruppe verberge. Es sei nämlich üblich, dass Hotels durch die Anzahl der Sterne in bestimmte Kategorien eingeteilt seien. Der Umstand, dass üblicherweise nur eine Einteilung bis zu 5 Sternen bei Hotelbetrieben üblich sei, stehe einer Irreführung im konkreten Fall nicht entgegen. Ein durchschnittlicher Verbraucher gehe auch bei einem 6 Sterne Hotel davon aus, dass eine unabhängige Stelle die Qualitätsauszeichnung vergeben habe. Dem war aber nicht so.

Die Richter betonten in den Urteilsgründen, dass es für den Tatbestand der Irreführung ausschließlich auf die tatsächliche Rechtslage ankomme, wonach vorliegend keine Klassifizierung vergeben worden war. Der Umstand, dass das Hotel möglicherweise alle Qualitätsanforderungen erfülle, um eine entsprechende Auszeichnung mit 6 Sternen beantragen zu können, sei unerheblich, da in tatsächlicher Hinsicht keine „Genehmigung“ einer unabhängigen Stelle vorgelegen habe.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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