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OLG Celle: Irreführende Hotel-Werbung mit 6 Sternen
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 15.07.2014, Az.: 13 U 76/14 entschieden, dass ein Hotelbetrieb, welcher auf der Außenfassade mit 6 Sternen wirbt, eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG begeht.
Die Verwendung von 6 Sternen auf der Außenfassade des Hotels werde von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher dahingehend verstanden, dass sich dahinter eine offizielle „Klassifizierung“, d.h. die Einordung in eine bestimmte Qualitätsgruppe verberge. Es sei nämlich üblich, dass Hotels durch die Anzahl der Sterne in bestimmte Kategorien eingeteilt seien. Der Umstand, dass üblicherweise nur eine Einteilung bis zu 5 Sternen bei Hotelbetrieben üblich sei, stehe einer Irreführung im konkreten Fall nicht entgegen. Ein durchschnittlicher Verbraucher gehe auch bei einem 6 Sterne Hotel davon aus, dass eine unabhängige Stelle die Qualitätsauszeichnung vergeben habe. Dem war aber nicht so.
Die Richter betonten in den Urteilsgründen, dass es für den Tatbestand der Irreführung ausschließlich auf die tatsächliche Rechtslage ankomme, wonach vorliegend keine Klassifizierung vergeben worden war. Der Umstand, dass das Hotel möglicherweise alle Qualitätsanforderungen erfülle, um eine entsprechende Auszeichnung mit 6 Sternen beantragen zu können, sei unerheblich, da in tatsächlicher Hinsicht keine „Genehmigung“ einer unabhängigen Stelle vorgelegen habe.