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OLG Celle: Keine zwangsweise Einräumung von Nutzungsrechten von Kfz-Sachverständigen durch Versicherer
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 06.09.2012, Az.: 13 U 188/11 entschieden, dass Versicherer sich rechtswidrig verhalten, wenn ein Versicherer von Kfz-Sachverständigen verlangt, dass sie sich hinsichtlich ihrer Gutachten mit einer Internet-Nutzung einverstanden erklären.
In einer früheren Entscheidung hatte sich bereits der BGH mit dieser Frage näher zu beschäftigen. Als Grundsatz gilt: Eine Kfz-Versicherung ist ohne ausdrückliche Einwilligung des Urhebers nicht befugt, die ihr in Papierform übergebenen Fotos vom Unfallfahrzeug zu digitalisieren und ins Internet zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 68/08).
In dem aktuellen Verfahren vor dem OLG Celle wurde die Problematik erneut aufgegriffen. Der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer schrieb seine Sachverständigen nach Bekanntwerden der BGH-Entscheidung schriftlich an und erklärte: „Sofern Sie uns mitteilen, dass Sie mit einer Einstellung nicht einverstanden sind, werden wir bei Ihren Gutachten inkl. Lichtbildern selbstverständlich keine Einstellungen in Internet-Restwertbörsen vornehmen. Allerdings hat dies für uns dann zur Folge, dass Ihre Gutachten möglicherweise für uns nicht prüffähig sind, obwohl wir das Recht zur Prüfung haben. Die sich daraus ergebenden Folgen werden wir im Einzelfall prüfen“.
Sachverständigen, die in ihren Gutachten auf ihr Urheberrecht hingewiesen hatten, wurde darüber hinaus mitgeteilt: „Als Krafthaftpflichtversicherer des Schädigers steht uns jedoch das Recht zur inhaltlichen Prüfung des Gutachtens zu. Aufgrund des von Ihnen verwendeten Hinweises in dem Gutachten sind wir der Auffassung, dass dieses Recht eingeschränkt wurde und uns eine vollständige Prüfung dadurch erschwert wird. Wir übersenden Ihnen daher das Gutachten im Original zurück. Nach der von uns vertretenen Meinung können wir es daher nicht zur Grundlage unserer Regulierung machen und es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen uns.“
Die Richter am OLG Celle sahen hierin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG, da ein Fall der unangemessenen unsachlichen Beeinflussung vorliege. Es sei wettbewerbswidrig, wenn der Versicherer damit drohe, dass er das eingereichte Gutachten nicht akzeptieren werde, wenn er im Gegenzug nicht unentgeltliche Nutzungsrechte für seinen Internetbereich übertragen bekomme. Denn für die Frage, ob das Gutachten seinen Zweck erfülle, sei die Einstellung in Internet-Börsen unerheblich. Inhaltlich gehe es bei dem Gutachten zu Kfz Unfällen nur um die Frage der Höhe des Schadens.