Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Düsseldorf: AGB von Vodafone D2 (teilweise) rechtswidrig
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.09.2012, Az.: I-6 U 11/12 entschieden, dass die von Vodafone verwendeten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), wonach der Vertragspartner auch einen DSL- Anschluss mit geringerer Bandbreite akzeptieren muss, unwirksam sind.
Vodafone benutzte u.a. folgende Klausel:
„1. Sollte Vodafone-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.“
Diese Klausel verstößt nach Ansicht des OLG Düsseldorf gegen geltendes Recht. Die Klausel ermögliche es Vodafone, einseitig nachträglich eine Einschränkung der ursprünglich zugesagten Leistung vorzunehmen. Die nachträgliche Änderung zentraler Vertragspflichten verstößt aber gegen § 308 Nr. 4 BGB und ist damit als unangemessene Benachteiligung des jeweiligen Verbrauchers zu werten. Nach Ansicht des Gerichts lasse die Klausel völlig offen, unter welchen genauen Umständen die ursprünglich vereinbarte Bandbreite nicht mehr zur Verfügung stehen solle. Außerdem sah das Gericht einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 307 BGB gegeben.