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OLG Düsseldorf: Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG löst bei mehreren IP-Adressen nur eine Gebühr aus
Das OLG Düsseldorf hat entschieden (Beschluss vom 12.03.2009, I-10 W 11/09), dass für Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG nur eine Festgebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO a.F. anfäll, wenn dasselbe urheberrechtlich geschützte Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist; auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen kommt es nicht an.
Nach dem Wortlaut des § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO (ab 01.09.2009: § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO) wird für die Entscheidung über „den Antrag auf Erlass einer Anordnung“ nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr von EUR 200,- erhoben. Für die Frage, ob eine Entscheidung eine oder mehrere Gebühren auslöst, kommt es mithin maßgeblich darauf an, ob sie sich auf einen oder mehrere Anträge bezieht. Dies ist nicht nach der äußeren Form des gestellten Antrags zu beurteilen, sondern nach dessen Inhalt. Liegt dem Antrag im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, ist ein Antrag anzunehmen; weist der Lebenssachverhalt dagegen wesentliche Unterschiede auf, werden mehrere Anträge anzunehmen sein. Bei Verletzungshandlungen gegen ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt gegeben, wenn die Verletzungshandlungen mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben. Dies kann allerdings nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, dass das urheberrechtlich geschützte Werk – wie hier – unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist. Die IP-Adresse bei privaten Internet-Anschlüssen ändert sich in der Regel mindestens einmal täglich so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung oft noch nicht erkennbar ist, wie viele Verletzer sich letztlich hinter mehreren vom Verletzten bereits ermittelten IP-Adressen verbergen (vgl. OLG Karlsruhe, 15.01.2009, 6 W 4/09, JURIS).