Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Düsseldorf: Drohung mit SCHUFA-Meldung kann unzulässig sein
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 09.07.2013, Az.: I-20 U 102/12 entschieden, dass der Telekommunikations-Anbieter Vodafone seinen Kunden nicht mit einem SCHUFA-Eintrag drohen darf. Kunden, die ihre Rechnung nicht beglichen hatten, erhielten von Vodafone folgendes Scheiben:
"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die Vodafone D2 GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."
Hiergegen wendete sich die Verbraucherzentrale Hamburg und nahm Vodafone auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht in Anspruch, § 8 Abs. 1 UWG. Während das Landgericht Düsseldorf kein wettbewerbswidriges Verhalten von Seiten Vodafones erkennen konnte, folgte das OLG Düsseldorf im Berufungsverfahren der Argumentation der Klägerin.
Die Verwendung des streitgegenständlichen Passus durch Vodafone verstoße gegen §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG.
Nach § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer eine geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Dies sei vorliegend der Fall. Durch den Text des Schreibens werde der Verbraucher zu einer Entscheidung gedrängt, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dieses von der Beklagten verfolgte Ziel werde durch Ausübung von Druck erreicht. Den säumigen Kunden werde der Eindruck vermittelt, sie müssten mit einer Übermittlung der Daten an die SCHUFA rechnen, wenn die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten (kurzen) Frist erfüllt werde. Die damit verbundenen negativen Folgen für andere geschäftliche Entscheidungen werden beispielhaft aufgelistet. Die bewusste Erzeugung vom Druck beim Kunden könne dazu führen, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Verbrauchern dem Zahlungsverlangen auch dann nachkomme, wenn sie die Rechnung wegen tatsächliche oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich gar nicht bezahlen und die Rechtslage genauer prüfen wollen. Eine freie Entscheidung der Verbraucher, sei damit nicht mehr gewährleistet, urteilten die Richter.
Daran ändere auch § 28a Abs. 1 Nr. 4c BDSG nichts. Zwar verlange das Gesetz, dass der Unternehmer den säumigen Verbraucher vor der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an die SCHUFA unterrichte. Das Schreiben von Vodafone stelle aber keine ausreichende Unterrichtung im Sinne des BDSG dar. Vielmehr werden den Kunden gedroht.
Zu den Voraussetzungen einer Übermittlung an eine Auskunftei wie der SCHUFA gehört nach § 28a Abs. 1 Nr. 4d BDSG auch, dass „der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat“. Durch Fehlen dieses Hinweises in dem Schreiben werde bei den Verbrauchern der Eindruck erweckt, es bestehe eine gesetzliche Verpflichtung von Seiten Vodafones zur Weitergabe der Daten an die SCHUFA. Dies sei aber falsch, da bei Bestreiten der Forderung eine Übermittlung der Daten an die SCHUFA und damit ein SCHUFA-Eintrag vermieden werden könne. Die Verwendung des Adjektivs „unbestrittene“ in dem Schreiben sei hierbei nicht ausreichend, da der Begriff „unbestrittene“ aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers mehrere Interpretationsmöglichkeiten zulasse. Nicht umsonst habe der Gesetzgeber die Formulierung „der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat“ gewählt, den sie verdeutliche, dass es allein vom Tätigwerden des Betroffenen abhänge, ob eine Datenübermittlung an die SCHUFA stattfinde.