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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Düsseldorf: Erfüllung der Impressumspflicht bei Facebook

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.08.2013, Az.: I-20 U 75/13 entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Seite sich wettbewerbswidrig verhält, wenn Angaben zum Impressum lediglich unter dem Button „Info“ aufgelistet sind.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrunde: Beide Parteien sind Schlüsseldienstunternehmen und boten ihre Leistung auch über das Internet an. Der  Antragsgegner unterhielt daneben auch eine Facebook-Seite. Diese enthielt selbst kein Impressum. Unter dem Button "Info" auf der Facebook-Seite hatte der Antragsgegner einen Link zu seiner eigenen Internetseite gesetzt. Auf dieser Internetseite hatte er auch ein Impressum eingestellt.

Hiergegen wehrte sich der Antragsteller und nahm seinen Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch. Es liege ein Verstoß gegen die Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) vor. Das OLG Düsseldorf gab dem Antragsteller Recht. Der Antragsgegner habe sich wettbewerbswidrig verhalten, da er als gewerblicher Händler gegen die Vorschrift des § 5 TMG verstoßen habe. Nach § 5 TMG müssen Diensteanbieter ihre Angaben zum Impressum  leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.

Die Richter bemängelten den Umstand, dass der Antragsgegner keine eindeutige Bezeichnung für den Link-Button auf seiner Facebook-Seite gewählt hatte. Nutzer der Facebook-Seite müssten ohne größere Umstände erkennen können, wo die gesetzlich vorgeschriebenen Impressum-Angaben zu finden seien. Dabei ist eine Verlinkung auf eine andere Internetseite nicht per se unzulässig. Allerdings müsse der Link-Button eine eindeutige Bezeichnung aufweisen (etwa „Kontakt“ oder „Impressum). Die vom Antragsgegner gewählte Bezeichnung „Info“ genüge diesen Anforderungen  nicht. Für einen durchschnittlichen Nutzer sei nicht ohne weiteres erkennbar, dass über die Betätigung des Link-Buttons „Info“ eine Weiterleitung zu den impressumsrechtlichen Angaben des Antraggegners erfolge.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer