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OLG Düsseldorf: Erfüllung der Impressumspflicht bei Facebook
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.08.2013, Az.: I-20 U 75/13 entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Seite sich wettbewerbswidrig verhält, wenn Angaben zum Impressum lediglich unter dem Button „Info“ aufgelistet sind.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrunde: Beide Parteien sind Schlüsseldienstunternehmen und boten ihre Leistung auch über das Internet an. Der Antragsgegner unterhielt daneben auch eine Facebook-Seite. Diese enthielt selbst kein Impressum. Unter dem Button "Info" auf der Facebook-Seite hatte der Antragsgegner einen Link zu seiner eigenen Internetseite gesetzt. Auf dieser Internetseite hatte er auch ein Impressum eingestellt.
Hiergegen wehrte sich der Antragsteller und nahm seinen Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch. Es liege ein Verstoß gegen die Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) vor. Das OLG Düsseldorf gab dem Antragsteller Recht. Der Antragsgegner habe sich wettbewerbswidrig verhalten, da er als gewerblicher Händler gegen die Vorschrift des § 5 TMG verstoßen habe. Nach § 5 TMG müssen Diensteanbieter ihre Angaben zum Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.
Die Richter bemängelten den Umstand, dass der Antragsgegner keine eindeutige Bezeichnung für den Link-Button auf seiner Facebook-Seite gewählt hatte. Nutzer der Facebook-Seite müssten ohne größere Umstände erkennen können, wo die gesetzlich vorgeschriebenen Impressum-Angaben zu finden seien. Dabei ist eine Verlinkung auf eine andere Internetseite nicht per se unzulässig. Allerdings müsse der Link-Button eine eindeutige Bezeichnung aufweisen (etwa „Kontakt“ oder „Impressum). Die vom Antragsgegner gewählte Bezeichnung „Info“ genüge diesen Anforderungen nicht. Für einen durchschnittlichen Nutzer sei nicht ohne weiteres erkennbar, dass über die Betätigung des Link-Buttons „Info“ eine Weiterleitung zu den impressumsrechtlichen Angaben des Antraggegners erfolge.