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OLG Düsseldorf: Kartellrechtswidriges Internet-Vertriebsverbot – 1 Million Euro Schadensersatz
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.11.2013, Az.: VI U (Kart 11/13), entschieden, dass ein Hersteller von Badarmaturen sich kartellrechtswidrig verhält, wenn er mit Großhändlern ein Online-Vertriebsverbot vereinbart.
Die Firma Dornbrecht, welche Badarmaturen herstellt, gewährte mehreren Großhändlern Rabatte beim Einkauf, wenn sich diese im Gegenzug dazu verpflichten, die von der Firma Dornbrecht hergestellten Badarmaturen nicht an Online-Händler zu liefern. Hiergegen klagte ein Onlinehändler (Reuter) auf Schadensersatz nach § 33 Abs. 3 GWB und bekam vor dem OLG Düsseldorf Recht. Die zwischen der Firma Dornbrecht und den Großhändlern vereinbarte Vertriebsbeschränkung sei rechtswidrig, da durch diese Maßnahme der Online-Handel gezielt behindert worden sei, vgl. § 20 GWB. Die Beklagte habe der Klägerin den durch die Vereinbarung erlittenen Umsatzverlust zu ersetzen, welchen das Gericht im konkreten Fall mit 1 Mio. Euro bezifferte. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.