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OLG Düsseldorf: Zur Frage, ob „Himbeer“-Früchtetee Himbeere enthalten muss
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.02.2013, Az.: I-20 U 59/12 entschieden, dass der bekannte Himbeer-Früchtetee des Herstellers TEEKANNE GmbH & Co. KG nicht unlauter beworben wird.
Der von der Beklagten vertriebene Tee mit der Geschmacksrichtung „Himbeer-Vanille“ wurde mit folgendem Slogan beworben: "Früchtetee mit natürlichen Aromen". Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände sah darin ein unlauteres wettbewerbswidriges Verhalten, da das Produkt keinerlei Bestandteile von Vanille, Himbeeren oder Vanille-/Himbeeraromen aufweise. Während das LG Düsseldorf in erster Instanz dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch als begründet ansah, verneinten die Richter des OLG Düsseldorf im anschließenden Berufungsverfahren einen Wettbewerbsverstoß. Der verständige durchschnittlich informierte Verbraucher, auf dessen Sichtweise es ankommt, erwartet nicht, dass der Tee Zutaten von Himbeere und Vanille enthalte. Der Name „Himbeer-Vanille“ deutet lediglich auf die Geschmacksrichtung des Tees hin. Dies alleine rechtfertigt nicht den Schluss, dass Zutaten von Himbeere oder Vanille tatsächlich in der Teemischung enthalten sind.