Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Frankfurt a.M.: Buchungsgebühren für Online-Flugreisen
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 24.05.2012, Az.: 6 U 103/11 entschieden, dass die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises für Flugdienste (Art. 23 EU-LuftverkehrsdiensteVO) auch Vermittler von Flugdiensten trifft.
Der Endpreis müsse bei Flügen von einem Flughafen innerhalb der europäischen Union bei der erstmaligen Angabe des Flugpreises genannt werden. Laut EU-Verordnung müssen fakultative Zusatzkosten am Beginn des Buchungsvorgangs mittgeteilt werden. Daraus ergebe sich, dass dies erst Recht für unvermeidbare Gebühren (z.B. Buchungsgebühr) gelten müsse. Art. 23 der EU-LuftverkehrsdiensteVO wolle nicht nur eine Irreführung der Verbraucher vermeiden, sondern auch sicherstellen, dass ein effektiver Preisvergleich möglich sei. Dies könne aber nur gewährleistet werden, wenn der Kunde schon bei der ersten Ausweisung des Flugendpreises weiß, welche Leistungskomponenten in diesen Preis einfließen.