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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Frankfurt a.M.: Rechtsmissbrauch durch Anmeldung einer Spekulationsmarke

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 13.02.2014, Az.: 6 U 9/13 entschieden, dass die Anmeldung einer Marke rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Anmelder zwar behauptet, die Marke im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Markenagentur für künftige Kunden angemeldet zu haben, dem Betrieb dieser Markenagentur jedoch nach den Gesamtumständen des Einzelfalls kein nachvollziehbares Geschäftsmodell zugrunde liegt.

Die Klägerin, welche eine Markenagentur betreibt, hatte von der Beklagten einen Unterlassungsanspruch nach dem Markengesetz geltend gemacht, da die Beklagte die eingetragenen Markenrechte der Klägerin verletzt habe. Das LG Frankfurt hat in erster Instanz die Klage abgewiesen, hiergegen legte die Klägerin Berufung zum OLG Frankfurt ein. Die Richter am OLG Frankfurt wiesen die Berufung zurück und stützten sich in den Entscheidungsgründen weitgehend auf die Argumentation der Vorinstanz. Bei der angemeldeten Marke der Klägerin handele es sich um eine rechtswidrige Spekulationsmarke. Die Klägerin konnte für ihr Geschäftsmodell kein schlüssiges Konzept vorlegen, sie sei bei der Anmeldung der hier in dem konkreten Verfahren betroffenen Marke bösgläubig gewesen. Die Bösgläubigkeit bejahte das Gericht unter dem tatsächlichen Gesichtspunkt, dass die Klägerin in der Vergangenheit eine Vielzahl von Marken angemeldet habe, ohne die dafür vorgesehene Anmeldegebühr zu bezahlen. Dadurch seien die angemeldeten Marken verfallen. Kurz danach seien die gleichen Marken erneut zur Anmeldung vorgelegt worden.

Durch die Vielzahl der Anmeldung einzelner Marken seien Mitbewerber behindert worden. Der Klägerin sei es vor allem darum gegangen Einnahmen aus angeblichen Markenrechten zu generieren.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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