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OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungsanspruch kann auch gegen nicht-aktiven Online-Shop bestehen
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 03.07.2014, Az.: 6 U 240/13 entschieden, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG auch dann noch besteht, wenn der Betreiber eines Onlineshops seit einem längeren Zeitraum (ca. 1 Jahr) keinerlei Verkäufe mehr getätigt hat, allerdings von Seiten des Shop-Betreibers die konkrete Absicht besteht, in naher Zukunft den Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Der Betreiber eines Onlineshops wurde wegen eines Wettbewerbsverstoßes (Verstoß gegen die Impressumspflicht) kostenpflichtig von einem Mitbewerber abgemahnt. Der Beklagte weigerte sich jedoch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Vor dem Hintergrund, dass er seit ca. 1 Jahr keinerlei Verkäufe über seinen Onlineshop getätigt habe, bestehe zwischen ihm und dem Kläger kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Auf Nachfrage des Gerichts musste der Beklagte allerdings einräumen, dass er beabsichtige in naher Zukunft den Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen.
Die Richter am OLG Frankfurt a.M. gaben dem Unterlassungsantrag statt. Ein Wettbewerbsverstoß liege vor. Der Umstand, dass der Beklagte seit einem Jahr keinerlei Verkäufe getätigt habe, stehe dem klägerischen Begehren nicht entgegen, da nach der eigenen Einlassung des Beklagten damit zu rechnen sei, das er in naher Zukunft den Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen werde. Damit seien alle Voraussetzungen, welche den Unterlassungsantrag begründen, gegeben. Insbesondere sei auch die Wiederholungsgefahr nicht vom Beklagten ausgeräumt worden.
Ein Unterlassungsanspruch ist stets darauf gerichtet, zukünftiges, rechtswidriges Verhalten zu unterbinden. Dies ist Sinn und Zweck des Anspruchs. Ein erneuter Verstoß des Beklagten wird dabei von Gesetzes wegen vermutet, sog. konkrete Wiederholungsgefahr.
Um einen Unterlassungsanspruch zu Fall zu bringen, ist es demnach erforderlich entweder den behaupteten Wettbewerbsverstoß zu widerlegen, oder das Entfallen der Wiederholungsgefahr darzulegen und ggf. zu beweisen (z.B. durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung)
Vorliegend hatte der Beklagte allerdings selbst eingeräumt, seinen Geschäftsbetrieb demnächst wieder aufnehmen zu wollen. Damit war die dem Unterlassungsanspruch immanente Wiederholungsgefahr vom Beklagten nicht ausgeräumt worden. Die Klage war demzufolge begründet.
Anmerkung: Bei Aufgabe des Geschäftsbetriebs entfällt die Wiederholungsgefahr nur dann, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der Abgemahnte denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnimmt, vgl. hierzu Urteil des BGH vom 16.01.1992, Az.: I ZR 84/90.