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OLG Frankfurt a.M.: Vorauszahlungspflicht beim Kauf von Flugtickets zulässig
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 04.09.2014, Az.: 16 U 15/14 entschieden, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn Kunden einer Flugreise schon bei der Buchung des Fluges den gesamten Flugpreis entrichten müssen. Eine deutsche Fluggesellschaft verwendete in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachfolgende Bestimmung: „Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. (…) Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort“.
Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen sah hierin eine unzumutbare Belästigung gegenüber Verbrauchern nach § 307 BGB und wollte gerichtlich erreichen, dass die Beklagte die Klausel zukünftig nicht mehr verwendet. Durch die Bestimmung werde Kunden der Airline eine Vorleistungspflicht auferlegt und gleichzeitig ein eventuell bestehendes Zurückbehaltungsrecht genommen. Dies stelle eine unzumutbare Belastung gegenüber Verbrauchern dar.
Die Frankfurter Richter wiesen die Klage allerdings ab. Hierzu ergänzend aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 04.09.2014:
„Die Klausel sei nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden der Fluggesellschaft unwirksam. Soweit die Verbraucherschutzzentrale geltend mache, dass der Kunde bei der Vorleistungspflicht bereits frühzeitig das Druckmittel des Zurückbehaltungsrechts verliere sowie mit dem Insolvenzrisiko der Fluggesellschaft belastet werde, seien diese Nachteile nicht so gravierend, dass sie in Anbetracht der berechtigten Interessen der Fluggesellschaft zu einem ungerechtfertigten Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien führten. So habe der Verlust des Zurückbehaltungsrechts keine große praktische Bedeutung, zumal der Fluggast für den Fall von Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderungen Rechte aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 habe. Auch das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit der Fluggesellschaft erscheine beherrschbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es bei der Bewertung einer Vorleistungsklausel einen Unterschied mache, ob ein Kunde den Reisepreis an einen nicht staatlich überwachten Reiseveranstalter zahlen müsse oder – wie hier – an ein Luftfahrtunternehmen, das über seine finanziellen Verhältnisse gegenüber einer staatlichen Behörde Rechenschaft ablegen müsse und insoweit überwacht werde. Zudem könne sich der Kunde dadurch gegen das Insolvenzrisiko absichern, dass er für geringes Geld eine Fluginsolvenzversicherung abschließe. Die verbleibenden Nachteile für die Kunden seien durch das überwiegende Interesse der Fluggesellschaft an einer sofortigen Bezahlung des Flugpreises bei Buchung gerechtfertigt. So seien Fluggesellschaften anders als andere Unternehmen in verstärktem Maße auf Planungssicherheit angewiesen, weil sie erhebliche Vorkehrungen für die Erbringung des Fluges treffen müssten. Die Vorleistungspflicht sei überdies weltweit allgemein üblich. Für die beklagte Fluggesellschaft gehe es danach nicht nur um die „einfache“ Unterlassung der Verwendung der Klausel. Folge wäre vielmehr, dass sie – mit für sie unabsehbaren Folgen – aus dem weltweit praktizierten Flugbuchungsverfahren der IATA ausscheiden müsste, einem System, das auch für den Verbraucher Vorteile biete.“