Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
OLG Frankfurt a.M.: Wegfall der Dringklichkeitsvermutung bei Kenntnis des Rechtsverstoßes durch beauftragten Anwalt
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 11.06.2013, Az.: 6 W 61/13 entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes widerlegt ist, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, dass ihm die Angelegenheit „nicht so eilig ist“.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Der Antragsteller begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen angeblich wettbewerbswidriger Werbung (Irreführung, § 5 UWG) mit Testergebnissen auf der Internetseite eines Mitbewerbers. Der beauftragte Anwalt des Antragstellers (Prozessbevollmächtigter) hatte die Internetseite des Antraggegners aber bereits für einen anderen Mandaten zu einem früheren Zeitpunkt auf die Vereinbarkeit mit wettbewerbsrechtlichen Vorschriften untersucht – er kannte also die streitgegenständlichen Inhalte.
Die Richter am OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass für die Eilbedürftigkeit auf die Kenntnis des Anwalts als Vertreter des Antragstellers abzustellen sei. Demnach muss sich der Antragssteller die Kenntnis und das Wissen seines Anwalts zurechnen lassen, § 166 Abs. 1 BGB analog.
Der Verfügungsantrag wurde sechs Wochen nach Kenntniserlangung durch den Anwalt eingereicht, die dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerte Abmahnung des Antraggegners erfolgte einen Monat nach Kenntniserlangung. Dies sei deutlich zu lange, um noch von einer Eilbedürftigkeit des Antrags ausgehen zu können.
Damit fehle an einem Verfügungsgrund urteilten die Richter und wiesen die Beschwerde des Antragstellers zurück.