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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Frankfurt a.M.: Wegfall der Dringklichkeitsvermutung bei Kenntnis des Rechtsverstoßes durch beauftragten Anwalt

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 11.06.2013, Az.: 6 W 61/13 entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes widerlegt ist, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, dass ihm die Angelegenheit „nicht so eilig ist“.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Der Antragsteller begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen angeblich wettbewerbswidriger Werbung (Irreführung, § 5 UWG) mit Testergebnissen auf der Internetseite eines Mitbewerbers. Der beauftragte Anwalt des Antragstellers (Prozessbevollmächtigter) hatte die Internetseite des Antraggegners aber bereits für einen anderen Mandaten zu einem früheren Zeitpunkt auf die Vereinbarkeit mit wettbewerbsrechtlichen Vorschriften untersucht – er kannte also die streitgegenständlichen Inhalte.

Die Richter am OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass für die Eilbedürftigkeit auf die Kenntnis des Anwalts als Vertreter des Antragstellers abzustellen sei. Demnach muss sich der Antragssteller die Kenntnis und das Wissen seines Anwalts zurechnen lassen, § 166 Abs. 1 BGB analog.

Der Verfügungsantrag wurde sechs Wochen nach Kenntniserlangung durch den Anwalt eingereicht, die dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerte Abmahnung des Antraggegners erfolgte einen Monat nach Kenntniserlangung. Dies sei deutlich zu lange, um noch von einer Eilbedürftigkeit des Antrags ausgehen zu können.

Damit fehle an einem Verfügungsgrund urteilten die Richter und wiesen die Beschwerde des Antragstellers zurück.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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