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OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Werbung mit sofortiger Zusendung des Reisepreissicherungsscheins
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 25.11.2013, Az.: 6 U 154/13 entschieden, dass ein Reiseveranstalter sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er in einer Werbeanzeige für eine Pauschalreise die sofortige Zusendung eines Reisepreissicherungsscheins als zusätzliche Leistung ausdrücklich hervorhebt.
Die Richter am OLG Frankfurt a.M. sahen hierin eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit ein unlauteres Verhalten nach § 5 UWG. Die Beklagte sei von Gesetzes wegen zur Zusendung des Reisepreissicherungsscheins verpflichtet. Durch die konkrete Gestaltung der Werbung werde aber beim Verbraucher der unzutreffende Eindruck erweckt, bei der Zusendung des Reisepreissicherungsscheins handele es sich um eine zusätzliche, freiwillige Leistung von Seiten des Reiseveranstalters. Einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher sei auch nicht bekannt, dass die Beklagte damit letztlich nur ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt.