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OLG Frankfurt: Keine Überwachungspflicht für den Anschlussinhaber bei der Benutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige
In einem Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07, hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet ist, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.
Im konkreten Fall war der Internetanschluss durch den Beklagten, seine Frau sowie seine vier Kinder im Alter zwischen 17 und 31 Jahren genutzt worden. Der Beklagte hatte vorgetragen, weder er noch die genannten Personen hätten die Urheberrechtsverletzung begangen.
Das Gericht wies darauf hin, dass eine Rechtsverletzung durch die im Haushalt lebenden Personen zwar nahe liegend sei. Hierfür hafte der Beklagte jedoch nicht. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der dritten Personen, insbesondere Familienangehörigen, den Anschluss zur Nutzung überlasse, treffe nur dann die Pflicht, die Nutzer zu instruieren und zu überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass die Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen könnten. Solche Anhaltspunkte bestünden grundsätzlich nicht, solange keine früheren Verletzungen dieser Art oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt seien.