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OLG Frankfurt: Parteivernahme des Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20.09.2011, Az. 11 U 53/11, festgestellt, dass auch in Abmahnangelegenheiten wegen der Verletzung des Urheberrechts durch Filesharing in Tauschbörsen eine umfassende Beweisaufnahme notwendig ist.
Im konkreten Fall hatte das Landgericht – ausgehend allein vom Vortrag der Klägerin – eine Täterhaftung des Beklagten angenommen. Es sei von einer täterschaftlichen Begehung der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen auszugehen, da er der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht in hinreichender Weise nachgekommen sei.
Der Beklagte hatte allerdings zum Nachweis, dass im Zeitpunkt der Rechtsverletzung sein Computer ausgeschaltet gewesen sei, die Parteivernahme angeboten. Dieses Beweisangebot hätte das Landgericht nicht übergehen dürften. Das OLG führt insoweit aus:
„Soweit die Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren vorträgt, maßgeblich sei nicht die frage, ob der Computer ausgeschaltet gewesen sei, sondern allein, ob über den Internetanschluss des Beklagten eine Internetverbindung hergestellt wurde, überzeugt dies im Rahmen der Prüfung einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung nicht. Unabhängig davon, dass die Klägerin damit ihre eigenen erstinstanzlichen Ausführungen in Frage stellt, kommt es nach Einschätzung des Senats für die Prüfung der hier seitens des Landgerichts angenommenen täterschaftlichen Begehung auf den Aktivierungszustand des Computers an. Verfügt der in Anspruch genommene Anschlussinhaber lediglich über einen zum Tatzeitpunkt ausgeschalteten Computer, könnte ein aktivierter Internetanschluss allein lediglich als Grundlage einer Störerhaftung herangezogen werden.“