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OLG Hamburg: Urheberrechtsschutz einer Internetseite nur unter bestimmten Voraussetzungen
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 29.02.2012, Az. 5 U 10/10, entschieden, dass eine Internetseite nur dann urheberrechtlich schützenswert ist, wenn sie ein ausreichendes Maß an künstlerischer Eigenleistung bzw. Individualität aufweist.
Das Gericht war im konkreten Fall der Ansicht, dass urheberrechtlicher Schutz sich nicht aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a UrhG ergebe. So genüge es nicht, dass die Klägerin die Verwendung eines bestimmten Programmes oder einer bestimmten Programmiersprache geltend mache.
Das Gericht stufte den Inhalt der Internetseite auch nicht als Sachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ein. Insoweit machte das OLG Hamburg deutlich, dass es sich bei den sprachlichen Inhalten der Internetseite ausschließlich um Adressangaben, Firmennamen und Stichwörter für die Unterseiten gehandelt habe. Daher handle es sich nur um eine einfache Aneinanderreihung weniger Begriffe, so dass selbst nach den Grundsätzen der „Kleinen Münze“ die Anforderungen an die persönlich geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG) nicht erfüllt seien.
Das OLG Hamburg prüfte ferner, ob die Voraussetzungen eines schutzfähigen Kunstwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gegeben waren. Die insoweit geforderte Schöpfhöhe verlangt eine gewisse kreative gedankliche Leistung künstlerischer Art. Gemeint ist damit eine individuelle Prägung des Werkes. Auch hieran fehlte es vorliegend, denn der kopierte Quellcode war verhältnismäßig einfach gehalten. Das Gericht wertete die Internetseite als dem durchschnittlichen Können eines Webseitengestalters entsprechend. Auch Farbwahl und Design der Seite konnten keine schützenswerte Eigentümlichkeit begründen.
Notwendig für einen urheberrechtlichen Schutz ist stets eine gewisse Schöpfhöhe.