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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamburg: Urheberrechtsschutz einer Internetseite nur unter bestimmten Voraussetzungen

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 29.02.2012, Az. 5 U 10/10, entschieden, dass eine Internetseite nur dann urheberrechtlich schützenswert ist, wenn sie ein ausreichendes Maß an künstlerischer Eigenleistung bzw. Individualität aufweist.

Das Gericht war im konkreten Fall der Ansicht, dass urheberrechtlicher Schutz sich nicht aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a UrhG ergebe. So genüge es nicht, dass die Klägerin die Verwendung eines bestimmten Programmes oder einer bestimmten Programmiersprache geltend mache.

Das Gericht stufte den Inhalt der Internetseite auch nicht als Sachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ein. Insoweit machte das OLG Hamburg deutlich, dass es sich bei den sprachlichen Inhalten der Internetseite ausschließlich um Adressangaben, Firmennamen und Stichwörter für die Unterseiten gehandelt habe. Daher handle es sich nur um eine einfache Aneinanderreihung weniger Begriffe, so dass selbst nach den Grundsätzen der „Kleinen Münze“ die Anforderungen an die persönlich geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG) nicht erfüllt seien.

Das OLG Hamburg prüfte ferner, ob die Voraussetzungen eines schutzfähigen Kunstwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gegeben waren. Die insoweit geforderte Schöpfhöhe verlangt eine gewisse kreative gedankliche Leistung künstlerischer Art. Gemeint ist damit eine individuelle Prägung des Werkes. Auch hieran fehlte es vorliegend, denn der kopierte Quellcode war verhältnismäßig einfach gehalten. Das Gericht wertete die Internetseite als dem durchschnittlichen Können eines Webseitengestalters entsprechend. Auch Farbwahl und Design der Seite konnten keine schützenswerte Eigentümlichkeit begründen.

Notwendig für einen urheberrechtlichen Schutz ist stets eine gewisse Schöpfhöhe.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer