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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamburg: Zur Preisangaben-Pflicht bei Schaufenstern in Ladengeschäften

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 08.05.2013, Az.: 5 U 169/11 entschieden, dass eine Pflicht zur Preisangabe nach § 5 Abs. 1 Satz 2 PangV dann nicht besteht, wenn potentielle Kunden lediglich über ein Schaufenster die Ware des Unternehmers im Geschäftsraum erkennen können- im Schaufenster selbst jedoch keine Verkaufsware ausgestellt wird.

Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin von der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Preisangaben-Verordnung abgemahnt, weil sie in ihrem Schaufenster keine Preislisten für die wesentlichen Leistungen ausgelegt hatte. Allerdings waren in dem Schaufenster selbst keine Verkaufswaren ausgestellt. Durch das Schaufenster konnte man lediglich in den Innenraum des Geschäftes und die darin enthaltenen Waren blicken. Die Richter am OLG konnten keinen Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 5 PangV erkennen, da die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers voraussetze, dass eine konkrete Leistung zur Schau gestellt werde.

Ergänzend hierzu aus den Entscheidungsgründen: „Nach Auffassung des Senats reicht es nicht aus, dass über eine verglaste Fensterfläche Einblick in Geschäftsabläufe bzw. allgemeines geschäftliches Verhalten eines Anbieters möglich ist. Es reicht auch nicht aus, wenn hierdurch die Räume und die allgemeine Büroausstattung sichtbar werden, selbst wenn diese jahreszeitgemäß und in gewisser Weise auch mit Bezug zu dem Geschäftsgegenstand dekoriert sind (so auch Widmann WRP 2010, 1443, 1449). Die Anwendung von § 5 Abs. 1 PAngV setzt vielmehr voraus, dass im Sinne dieser Vorschrift in dem betreffenden Geschäftslokal Leistungen "angeboten" werden.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer