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OLG Hamburg: Zur Preisangaben-Pflicht bei Schaufenstern in Ladengeschäften
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 08.05.2013, Az.: 5 U 169/11 entschieden, dass eine Pflicht zur Preisangabe nach § 5 Abs. 1 Satz 2 PangV dann nicht besteht, wenn potentielle Kunden lediglich über ein Schaufenster die Ware des Unternehmers im Geschäftsraum erkennen können- im Schaufenster selbst jedoch keine Verkaufsware ausgestellt wird.
Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin von der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Preisangaben-Verordnung abgemahnt, weil sie in ihrem Schaufenster keine Preislisten für die wesentlichen Leistungen ausgelegt hatte. Allerdings waren in dem Schaufenster selbst keine Verkaufswaren ausgestellt. Durch das Schaufenster konnte man lediglich in den Innenraum des Geschäftes und die darin enthaltenen Waren blicken. Die Richter am OLG konnten keinen Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 5 PangV erkennen, da die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers voraussetze, dass eine konkrete Leistung zur Schau gestellt werde.
Ergänzend hierzu aus den Entscheidungsgründen: „Nach Auffassung des Senats reicht es nicht aus, dass über eine verglaste Fensterfläche Einblick in Geschäftsabläufe bzw. allgemeines geschäftliches Verhalten eines Anbieters möglich ist. Es reicht auch nicht aus, wenn hierdurch die Räume und die allgemeine Büroausstattung sichtbar werden, selbst wenn diese jahreszeitgemäß und in gewisser Weise auch mit Bezug zu dem Geschäftsgegenstand dekoriert sind (so auch Widmann WRP 2010, 1443, 1449). Die Anwendung von § 5 Abs. 1 PAngV setzt vielmehr voraus, dass im Sinne dieser Vorschrift in dem betreffenden Geschäftslokal Leistungen "angeboten" werden.“