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OLG Hamburg: Zur Zulässigkeit von Online-Bewertungen eines Hotels
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 19.01.2012, Az.: 5 U 51/11 entschieden, dass online verfasste Hotelbewertungen grundsätzlich erlaubt sind.
Die Klägerin betrieb in Berlin ein Hotel. Die Beklagte vermittelte in ihrem Reiseportal im Internet Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bot sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das Haus der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal der Beklagten. Hierbei berichteten Nutzer von zahlreichen Mängeln.
Die zuständigen Richter am OLG Hamburg haben entschieden, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zustehe. Die Allgemeinheit habe ein schutzwürdiges Interesse an Informationen durch derartige Bewertungsportale. Im Übrigen sei die Klägerin nicht schutzlos gestellt. Es stehe ihr frei, die Löschung einer einzelnen, z.B. ehrverletzenden Bewertung, zu verlangen und ggf. gerichtlich durchzusetzen. Ein allgemeines Bewertungsverbot, wie von der Klägerin gefordert, bestehe jedoch nicht. An der Entscheidung ändere sich auch nicht deshalb etwas, weil die Beklagte überwiegend anonyme Bewertungen auf ihrem Portal zulasse. Auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit, vgl. Art. 5 Abs. 1 GG.