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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamburg: Zur Zulässigkeit von Online-Bewertungen eines Hotels

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 19.01.2012, Az.: 5 U 51/11 entschieden, dass online verfasste Hotelbewertungen grundsätzlich erlaubt sind.

Die Klägerin betrieb in Berlin ein Hotel. Die Beklagte vermittelte in ihrem Reiseportal im Internet Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bot sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das Haus der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal der Beklagten. Hierbei berichteten Nutzer von zahlreichen Mängeln.

Die zuständigen Richter am OLG Hamburg haben entschieden, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zustehe. Die Allgemeinheit habe ein schutzwürdiges Interesse an Informationen durch derartige Bewertungsportale. Im Übrigen sei die Klägerin nicht schutzlos gestellt. Es stehe ihr frei, die Löschung einer einzelnen, z.B. ehrverletzenden Bewertung, zu verlangen und ggf. gerichtlich durchzusetzen. Ein allgemeines Bewertungsverbot, wie von der Klägerin gefordert, bestehe jedoch nicht. An der Entscheidung ändere sich auch nicht deshalb etwas, weil die Beklagte überwiegend anonyme Bewertungen auf ihrem Portal zulasse. Auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit, vgl. Art. 5 Abs. 1 GG.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

Sehr geehrte Seitenbesucher,

unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer