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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamm: 4.000,- Euro Streitwert bei unaufgefordert zugesendeter Werbung

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 11.04.2013, Az. 9 W 23/13, entschieden, dass der Streitwert bei unaufgefordert zugesendeter Werbung mit 4.000,- EUR zu bemessen sei.

Im konkreten Fall ging es um den Betreiber eines Registers, der insgesamt viermal unaufgefordert ein Werbeformular an ein Unternehmen schickte. Er schickte dieses im Abstand von jeweils 6 Monaten zu, obwohl er mehrfach durch das Unternehmen zum Unterlassen aufgefordert worden war. Das angeschriebene Unternehmen ging schließlich mittels einer Unterlassungsklage gegen den Werbetreibenden vor.

Ursprünglich gab das Landgericht Bielefeld der Klage des Unternehmens statt und setzte im Streitwertbeschluss einen Streitwert in Höhe von 10.000,- EUR fest. Gegen die Höhe des Streitwertes im Kostenfestsetzungsbeschluss ging der verurteilte Betreiber des Registers im Wege der Beschwerde vor.

Das OLG Hamm setzte den Streitwert von 10.000,- EUR auf 4.000,- EUR herab, da die Belästigung des Klägers vergleichsweise gering gewesen, gleichwohl aber mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt war.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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