Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
OLG Hamm: 4.000,- Euro Streitwert bei unaufgefordert zugesendeter Werbung
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 11.04.2013, Az. 9 W 23/13, entschieden, dass der Streitwert bei unaufgefordert zugesendeter Werbung mit 4.000,- EUR zu bemessen sei.
Im konkreten Fall ging es um den Betreiber eines Registers, der insgesamt viermal unaufgefordert ein Werbeformular an ein Unternehmen schickte. Er schickte dieses im Abstand von jeweils 6 Monaten zu, obwohl er mehrfach durch das Unternehmen zum Unterlassen aufgefordert worden war. Das angeschriebene Unternehmen ging schließlich mittels einer Unterlassungsklage gegen den Werbetreibenden vor.
Ursprünglich gab das Landgericht Bielefeld der Klage des Unternehmens statt und setzte im Streitwertbeschluss einen Streitwert in Höhe von 10.000,- EUR fest. Gegen die Höhe des Streitwertes im Kostenfestsetzungsbeschluss ging der verurteilte Betreiber des Registers im Wege der Beschwerde vor.
Das OLG Hamm setzte den Streitwert von 10.000,- EUR auf 4.000,- EUR herab, da die Belästigung des Klägers vergleichsweise gering gewesen, gleichwohl aber mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt war.