Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamm: „Bestellung abschicken“ im Online-Versandhandel – Button-Lösung

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 19.11.2013, Az.: 4 U 65/13 entschieden, dass ein Online-Versandhandelsunternehmen sich wettbewerbswidrig verhält, wenn es gegenüber Verbrauchern im Onlinegeschäft die sog. „Button-Lösung“ nicht ausreichend beachtet.

Seit August 2012 schreibt der Gesetzgeber vor, dass ein Unternehmer bei einer Bestellsituation im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber einem Verbraucher deutlich zu erkennen geben muss, dass sich der Verbraucher zur Zahlung verpflichtet.

Im konkreten Fall verwendete der beklagte Online-Händler einen Bestellbutton mit der Aufschrift: „Bestellung abschicken“. Hiergegen ging ein Mitbewerber des Beklagten vor und machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, § 8 Abs. 1 UWG. Die Richter am OLG Hamm folgten der Auffassung des Klägers und nahmen einen Wettbewerbsverstoß an. Die Verwendung des Begriffs „Bestellung abschicken“ auf dem Bestellbutton genüge nicht mehr den geltenden gesetzlichen Anforderungen. Hierzu aus den Entscheidungsgründen des Urteils: „Schließlich hat die Beklagte auch gegen § 312g Abs. 3 BGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen ihm und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete Beschriftung der Schaltfläche „Bestellung abschicken“ nicht.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen