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OLG Hamm: Bezeichnung als „B-Ware“ muss nicht auf Gebrauchtware hinweisen
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13 entschieden, dass die beim Verbrauchsgüterkauf zulässige Verkürzung der Mängelgewährleistungsrechte auf ein Jahr für gebrauchte Kaufsachen nur zulässig ist, wenn der Kaufgegenstand tatsächlich als gebraucht im Sinne des § 475 Abs. 2 BGB einzustufen ist. Die bloße Mitteilung bei Angebotserstellung, es handele sich um „B-Ware“ allein genüge nicht, um zwingend von einer gebrauchten Kaufsache auszugehen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte (Unternehmen) vertrieb über das Internet Unterhaltungselektronik. Das Angebot richtete sich vor allem an Verbraucher. Im November 2011 bot die Beklagte auf der Internetplattform eBay ein Notebook zum Verkauf an, welches in der Angebotsbeschreibung mit den Worten „B-Ware“ gekennzeichnet war. Weiter hieß es im Angebotstext: „Als B-Ware werden solche Artikel bezeichnet, die nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlt.“ Dazu sollten auch Artikel gehören, welche nur einmal ausgepackt und potentiell interessierten Kunden vorgeführt wurden.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche dem Vertrag zu Grunde lagen, wurde die Verjährungsfrist der Mängelgewährleistungsrechte gegenüber Verbrauchern (§ 437 BGB) auf ein Jahr verkürzt.
Die Richter am OLG Hamm stellten in den Entscheidungsgründen des Urteils klar, dass eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr unzulässig gewesen ist. Die Voraussetzungen des § 475 Abs. 2 BGB, welcher bei gebrauchten Kaufsachen eine Abweichung von der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 438 BGB (Grundsatz: zwei Jahre ab Ablieferung der Sache) zulasse, seien im konkreten Fall nicht erfüllt gewesen. Bei den von der Beklagten beschriebenen Artikeln als „B-Ware“ habe es sich nicht um gebrauchte Sachen im Sinne des § 475 Abs. 2 BGB gehandelt. Maßgeblich sei insoweit ein objektiver Maßstab. Danach seien Sachen gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet seien. Sachen mit einer beschädigten Verpackung, lediglich ausgepackte oder vom Verkäufer einmalig vorgeführte Sachen habe man aber noch nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt. Dementsprechend bewerbe die Beklagte ihre „B-Ware“ auch nicht als gebraucht, sondern beschreibe sie als Artikel, die womöglich nicht mehr neu, aber damit nicht zwangsläufig gebraucht seien.